D. Schumann: Zusatzbeiträge der Gesetzlichen Krankenkassen könnten unwirksam sein

Versicherungsexperte Detlef Schumann Zusatzbeiträge der Gesetzlichen Krankenkassen könnten unwirksam sein – darauf weisen zwei Urteile des Berliner Sozialgerichts hin.
So musste sich die City BKK in einem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2011 (S 73 KR 1635/10) belehren lassen, dass sie Ihre Aufklärungs- und Hinweispflicht nicht erfülle und der DAK wurde mit derselben Begründung die Rückzahlung der erhobenen Zusatzbeiträge auferlegt. In dem Urteil vom 10. August 2011(S 73 KR 2306/10; S 73 KR 15/11) erfüllte auch die DAK ihre Hinweispflicht nicht. Das im Kleingedruckten des Informationsschreibens unter der Überschrift „Rechtsgrundlagen“ versteckte Gesetzeszitat:

„Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden.“

Reicht als Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht nicht aus. Bis zur Nachholung einer gesetzeskonformen Belehrung besteht keine Pflicht zur Zahlung von Zusatzbeiträgen, so das Sozialgericht Berlin weiter. Die beklagte DAK teilte ihren Mitgliedern im Februar 2010 mit, dass ab Februar von allen Mitgliedern ein einkommensunabhängiger Zusatzbeitrag von monatlich 8 Euro erhoben werde. Dieses Schreiben endete auf der ersten Seite „Mit freundlichem Gruß“. Ein Sonderkündigungsrecht fand auf dieser Seite keine Erwähnung.

Auf der Rückseite befanden sich zwei Textblöcke. Der erste war überschrieben: „Wir möchten Ihnen die Zahlung des Zusatzbeitrages so einfach und bequem wie möglich machen:“, der zweite: „Weitere allgemeine Hinweise“.
Der zweite Textblock war in deutlich kleinerer Schrift als der Text der Vorderseite und des ersten Textblocks dargestellt. Als sechster Unterpunkt im zweiten Textblock erfolgten Ausführungen unter der Überschrift: „Rechtsgrundlagen (Auszüge)“. Darin fand sich das oben erwähnte Zitat von § 175 Abs. 4 Satz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Die Kläger gegen den Zusatzbeitrag erklärten, sie seien nicht ausreichend auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen worden.

Das Sozialgericht führte aus, die Mitglieder seien zur Zahlung von Zusatzbeiträgen erst ab dem Zeitpunkt verpflichtet, in dem sie deutlich auf ihr Recht zur Kündigung der Versicherungsverträge hingewiesen worden seien. Ein solcher Hinweis sei erst in den am 24. November bzw. 13. Dezember 2010 erlassenen Widerspruchsbescheiden enthalten gewesen. Es bestehe für die Kläger daher keine Pflicht zur Zahlung von Zusatzbeiträgen zwischen Februar und November bzw. Dezember 2010.

Das Informationsschreiben vom Februar 2010 habe keine ausreichende Aufklärung enthalten. Vielmehr sei der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht unter der sachfremden Überschrift „Rechtsgrundlagen“ im Kleingedruckten versteckt gewesen und damit bewusst der Aufmerksamkeit der Empfänger entzogen worden. Der Hinweis müsse jedoch klar, vollständig, verständlich und eindeutig sein.

Er müsse durch seine Stellung im Text und die drucktechnische Gestaltung dem durchschnittlichen Empfänger verdeutlichen, dass ihm ein Gestaltungsrecht, nämlich die Möglichkeit zur Kündigung zustehe, er also den Zusatzbeitrag durch einen Kassenwechsel vermeiden könne. Auch der Beitrag in der Mitgliederzeitschrift und die Angaben im Internet seien nicht ausreichend gewesen, um die Pflicht zur individuellen Information jedes Mitglieds zu erfüllen. Es gebe im Übrigen auch keinen Nachweis, ob die Kläger die Zeitschrift überhaupt tatsächlich erhalten hätten.
Leider ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Es kann von den Beteiligten mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.

Wenn auch Sie erst jetzt von der Möglichkeit zur Sonderkündigung erfahren haben und über eine Rechtsschutzversicherung verfügen ist, eine Überprüfung der Zuzahlungspflicht durch einen Rechtsbeistand ratsam.
Lassen Sie sich eine Deckungszusage geben.

Sollte das Urteil Rechtskraft erlangen, werden einige Millionen Euro an die Versicherten zurückfließen.
In diesem Sinne

Beste Grüße aus Bochum
Detlef Schumann

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