Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich künftig umfassender von der Steuer absetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Steuerpflichtige gesetzlich oder privat versichert ist. Die Verbesserungen im Detail: Entscheidend ist, dass Steuerpflichtige für sich, ihre Kinder und Ehe- oder Lebenspartner geleistete Beiträge zur GKV beziehungsweise zur PKV sowie zur Pflegepflichtversicherung nahezu unbegrenzt von ihrer Einkommenssteuer absetzen können.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei der PKV nur jene Beitragsteile unbegrenzt abzugsfähig sind, die sich auf Leistungen der Basisversorgung beziehen. Wie aber verhält es sich bei so genannten Mischtarifen, die sowohl Basis- als auch Mehrleistungen, wie z.B. Einbettzimmer und Chefarztbehandlungen, enthalten? Hier werden die absetzbaren Beitragsanteile mithilfe von Punktzahlen ermittelt. Wichtig ist außerdem, dass bei der PKV nur die tatsächlich gezahlten Beiträge, die im betrachteten Jahr geflossen sind, berücksichtigt werden. Beitragserstattungen und Rückbuchungen mindern also den absetzbaren Beitragsanteil.
Weiterer Vorteil: Die „sonstigen Aufwendungen“ wie z.B. Beiträge zu Berufsunfähigkeits- und Haftpflichtversicherungen, für Mehrleistungen wie Krankentagegeld im Rahmen der PKV, können oftmals weiterhin steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung: Die eingangs genannten Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung werden nicht von den gesetzlich fixierten Höchstgrenzen ausgeschöpft. Erfreulicherweise hat der Gesetzgeber diese Schwellen um 400 bzw. 800 Euro heraufgesetzt, sie liegen für Nichtselbstständige bei 1.900 Euro (Verheiratete 3.800 Euro) und für Selbstständige bei 2.800 Euro (Verheiratete 5.600 Euro).