Verbraucher können seit dem 1. Juli 2010 ihr normales Girokonto in das so genannte P-Konto umwandeln lassen. Das ist allerdings nur dann ratsam, wenn der Bankkunde verschuldet ist. Der Vorteil beim Pfändungsschutzkonto: ein Betrag von 985,15 Euro monatlich bleibt vor Gläubigern geschützt. Geschützt sind Arbeitseinkommen, Rente und Sozialleistungen – aber auch Geldgeschenke.
Falls der Kontoinhaber Unterhaltsverpflichtungen unterliegt oder eine Ehepartner hat, für den er sorgen muss, erhöht sich auf Antrag der pfändungsgeschützte Betrag entsprechend. Für die Beantragung eines P-Kontos ist es unerheblich, ob schon eine Pfändung vorliegt oder nicht. Ein Antrag bei der Bank genügt. P-Kontos können grundsätzlich nur als Einzelkonto geführt werden -Gemeinschaftskonten sind nicht möglich.
Das P-Konto sollte nur beantragt werden, wenn es unbedingt nötig ist. Das Konto wird bei der Schufa gemeldet und beeinträchtigt dementsprechend die Kreditwürdigkeit.
Alles über das P-Konto beim Bundesministerium der Justiz
Ich denke, der Freibetrag hat sich nicht geändert, der war immer vor Pfändung geschützt, wenn man ihn schnell genug vom Konto abgehoben hat – jetzt wird es wahrscheinlich einfach nur etwas komfortabler, man muss sich noch weniger mit den Folgen seiner Verschuldung beschäftigen – was ich sngesichts der stetig wachsenden privaten Überschuldung sehr bedauerlich finde, denn offenbar schaffen es immer mehr Leute nicht, mit Geld vernünftig umzugehen und Verantwortung für ihr Handeln in Geldangelegenheiten zu übernehmen. Was macht da schon noch ein weiterer Eintrag wegen des P-Kontos bei der Schufa aus zu all den anderen Einträgen, die sowieso schon da sind, deretwegen man sich ja vor der Pfändung schützen muss?
Ihr werdet es bemerkt haben – ich denke, es ist eine Neuerung von mindestens überprüfungswürdigem Nutzen.