Detelf Schumann: Urteile zur Reiserücktrittskostenversicherung

Mit den Sommerferien beginnt für viele Familien auch die Reisezeit.
Meist wurde schon bei der Buchung eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Natürlich hofft jeder Reisende, den Versicherungsschutz nicht in Anspruch nehmen zu müssen, wenn es aber einmal nötig wird, sollten Sie ihre Rechte kennen.

Oft versuchen Gesellschaften, gerade wenn es sich um teure Reisen handelt, zu erfahren ob der Grund für einen Reiserücktritt nur vorgeschoben ist.
Häufig werden von Reisenden Krankheiten vorgeschoben, um die Versicherungsgesellschaften an den Stornokosten für eine abgesagte Reise zu beteiligen.

Vorsichtig sollte man bei einer Reisebuchung sein, wenn schon bestehende Krankheiten eine Verschlimmerung und damit eine Stornierung der Reise erwarten lassen.

In einem Fall hatte sich das OLG Koblenz mit der Frage zu beschäftigen, ob bei Vertragsabschluss vorhandene Rückenschmerzen auf einen Bandscheibenvorfall hinweisen konnten. Die notwendige Operation macht eine Stornierung der Reise nötig und der Versicherte berief sich auf eine unerwartet schwere Erkrankung und wollte die Stornokosten ersetzt haben. Während das Landgericht Bad Kreuznach der Versicherung Recht gab, stellte das OLG Koblenz fest:

Der operativ zu behandelnde Bandscheibenvorfall stellt im vorliegenden Fall eine bedingungsgemäße „unerwartete schwere Erkrankung“ dar. Als unerwartet ist eine Erkrankung anzusehen, die aus der subjektiven Sicht des Versicherten nicht voraussehbar ist.

Die Diagnose eines operativ zu behebenden Bandscheibenvorfalls und damit die Reiseunfähigkeit des Versicherungsnehmers zum geplanten Reisebeginn sind aus der subjektiven Sicht des Klägers nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Allein das Bestehen wochenlanger Rückenschmerzen begründet keine Wahrscheinlichkeit eines Bandscheibenvorfalls, wenn den Beschwerden – wie hier – ein Verheben bei Gartenarbeiten vorausgegangen war und auch der konsultierte Orthopäde als Facharzt nach gründlichen Untersuchungen keine Feststellungen getroffen hat, die auf einen akuten Bandscheibenvorfall hindeuteten.

Selbst wenn aufgrund der längeren Beschwerden unklarer Ursache mit einem Bandscheibenvorfall zu rechnen gewesen wäre, musste der Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass die Erkrankung nur operativ zu behandeln wäre und er deshalb nicht reisefähig sein werde.
(10 U 613/09) vom 22.1.2010.

Wer über die passende Rechtsschutzversicherung verfügt kann seinen Ferien gelassen entgegensehen,  diese übernimmt im Streitfall zwar nicht den entgangenen Urlaub, zahlt aber wenigsten die Kosten eines Rechtsstreites.

Beste Grüße aus Bochum
Detlef Schumann

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