In den letzten Steady News empfahl ich Unternehmern sich mit einer Risikolebensversicherung gegenseitig abzusichern. Nachfolgende Informationen sollen Ihnen helfen, mit Ihrem Steuerberater auf Augenhöhe zu sprechen.
Grundsätzlich gilt: Eine Kapitalzahlung aus einer Risikolebensversicherung ist steuerfrei, wenn sie im Todesfall ausgezahlt wird. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange die Police bereits lief, denn die von den Kapitalpolicen bekannte 12 Jahresfrist spielt keine Rolle. Und auch, ob die Beiträge einmalig, laufend und für einen bestimmten Zeitraum gezahlt wurden, ist unerheblich.
Rentenzahlung steuerpflichtig !
Anders sieht es dagegen aus, wenn eine Risikoversicherung keine Einmalzahlung leistet, sondern eine monatliche Rente. Diese Rente ist dann mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig, wenn sie lebenslang gezahlt wird. Dieser Ertragsanteil liegt beispielsweise bei 38 %, wenn die Rente ab dem 40. Lebensjahr gezahlt wird. Im 50. Lebensjahr beträgt der Ertragsanteil 30 %. Wird die Rente nur für eine begrenzte Dauer gezahlt, gilt ein besonderer Ertragsanteil. Bei einer auf 10 Jahre angelegten Rente liegt der Ertragsanteil bei 19 %, bei 20 Jahren sind es 35 Prozent.
Nicht nur bei Kapitalversicherungen erzielen die Versicherer Überschüsse, auch bei Risikoversicherungen fallen Überschüsse an, die meist dazu genutzt werden, den Beitrag dauerhaft zu senken. Steuern müssen die Empfänger der Versicherungsleistung darauf nicht zahlen, weil lt. Bundesfinanzhof (AZ: X R 64/01) die Überschüsse lediglich Risiko- und Kostenüberschüsse darstellen, die wie die Leistung selbst steuerfrei sind.
Die Prämien für reine Risikoversicherungen sind steuerlich absetzbar, leider nur in einem sehr engen Rahmen. So können Arbeitnehmer bis zu 1.800 Euro steuerlich geltend machen, Selbständige bis zu 2.800 Euro, wobei das nur gilt, wenn nicht die Krankenversicherungsbeiträge diese Höchstbeträge schon ausfüllen. Besser sind diejenigen dran, die als Selbständige im Rahmen der Günstigerprüfung von den alten Steuerregeln aus der Zeit vor 2005 profitieren.
Sind Versicherungsbeiträge und Altersvorsorgeleistungen nach dem bis zur Rentenreform geltenden Recht besser als heute absetzbar, werden bei Alleinstehenden über 5.000 Euro steuerlich absetzbar. Dann wirkt sich die Prämie einer Lebensversicherung entsprechend steuermindernd aus.
Diese Günstigerprüfung kommt jedoch nur zum Tragen, wenn nicht die Krankenversicherungsbeiträge schon in dieser Größenordnung liegen, was vor allem bei Privatversicherten mit vielen Kindern der Fall sein dürfte.
Beste Grüße aus Bochum
Detlef Schumann