Dürfen Journalisten filmen? Was verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht?

Nach dem Vorfall in Dresden, als ein ZDF-Kamerateam bei einer Pegida-Demonstration von der Polizei 45 Minuten festgehalten wurde, fragen sich viele Menschen, was Journalisten eigentlich dürfen. Ist es legal, wenn einzelne Menschen erkennbar gefilmt und fotografiert werden? Brauchen Journalisten die Genehmigung der Personen, um das Material veröffentlichen zu dürfen? Gibt es Ausnahmeregelungen? Zeitonline hat sehr gut zusammengefasst, was die Presse darf und welche Rechte Bürger haben, die nicht in Publikationen erscheinen wollen.

Kurz zusammengefasst

  • Im öffentlichen Raum dürfen Journalisten grundsätzlich fotografieren und filmen
  • Einschränkung: Hilflose dürfen nicht zur Schau gestellt werden. Geschützte Räume wie Wohnungen dürfen nicht ohne Erlaubnis aufgenommen werden
  • Vom Datenschutzrecht her sind Pressevertreter privilegiert, wenn sie einer „öffentlichen Aufgabe“ nachkommen
  • Um das aufgezeichnete Material zu verwenden, ist zwar die Genehmigung der erkennbaren Person notwendig. Doch die gilt als gegeben, wenn diese nicht aktiv der Veröffentlichung widerspricht.
  • Das Veröffentlichungsrecht bei „schlüssige Verhalten“ gilt nicht nur für Journalisten, sondern auch für Privatpersonen, die Aufnahmen andere Menschen (zum Beispiel im Web) veröffentlichen wollen
  • Bei Versammlungen, Aufzügen und Demonstrationen wertet der Gesetzgeber das Interesse an der Veröffentlichung höher als das Persönlichkeitsrecht. Jedoch dürfen einzelne Personen nicht „herausgepickt“ werden
  • Bei „Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ wird ebenfalls das Interesse an der Veröffentlichung höher bewertet als das Persönlichkeitsrecht.

Der konkrete Fall

Im konkreten Fall wird von der Presse argumentiert, dass  im Nachhinein ein erhebliches öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Aufnahmen bestanden habe. Außerdem sei der Mann durch Hut und Sonnenbrille vor der Erkennbarkeit geschützt.

Ob sich die Polizisten korrekt verhalten haben, ist strittig. Das Kamerateam 45 Minuten lang festzuhalten und an ihrer rechtmäßigen Arbeit zu hindern, ist auf jeden Fall ungewöhnlich.

Festzuhalten ist, dass die Aufnahmen selbst in jedem Fall legal sind. Ob man die Aufnahmen des einzelnen Manns (der anscheinend Mitarbeiter des LKA ist) ohne dessen Einwilligung veröffentlichen durfte? Das wird wohl rechtens sein, da ein öffentliches Interesse vorhanden ist. Schließlich war dieser Vorfall für viele Menschen in Deutschland bedeutsam.

Was wir Bürger daraus lernen können

Für uns bleibt festzuhalten, dass wir im öffentlichen Raum aufgenommen werden können, so lange wir wir nicht als Einzelperson im Fokus stehen. Wenn wir eine Veröffentlichung nicht wünschen, müssen wir dieser aktiv widersprechen. Ansonsten gilt ein Veröffentlichungsrecht durch unser „schlüssiges Verhalten“.

Zumindest bei Pressevertretern ist das eindeutig – doch ob das wirklich auch bei Privatpersonen anwendbar ist, wie in der Zeit beschrieben? Dieser Passus in dem Artikel hat mich tatsächlich gewundert. Da gibt es ja im Web unter Bloggern und Hobbyfotografen reichlich Diskussionen…

Quelle Zeit.de vom 23. August 2018: Was dürfen Journalisten aufnehmen und veröffentlichen? Was darf die Polizei?

Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

steadynews.de

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