Eigentlich werden seit dem 1. Juli 2011 Papier- und elektronische Rechnung umsatzsteuerlich gleich behandelt. Aber: Für die digitale Rechnung gelten dabei einige alte Regeln – so z.B. die Aufbewahrungspflicht.
Der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein informiert darüber, dass nach wie vor bei allen Rechnungen die vorgeschriebenen Rechnungsinhalte enthalten sein müssen – es muss eine so genannte „ordnungsgemäße“ Rechnung vorliegen. Bei elektronischen Rechnungen gehören dazu die Rechnungsherkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung – diese müssen gewährleistet sein. Zudem: Sowohl Papier- als auch elektronische Rechnungen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. In dieser Zeit muss auch die Lesbarkeit gesichert sein.
Die elektronische Rechnung muss in diesen zehn Jahren aufrufbar sein – ein Papierausdruck genügt der Aufbewahrungspflicht nicht. Entwarnung aber gibt der Verband hinsichtlich des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Aufbewahrungspflicht. Allein eine mangelhafte Aufbewahrung soll nach derzeitigem Stand den Vorsteuerabzug nicht in Gefahr bringen.
Quelle: Mittelstand direkt