Europas neuer Entwurf zum Produkthaftungsgesetz: Was Verbraucher und Unternehmen wissen müssen

Über lange Zeit hinweg wurde kontrovers diskutiert, doch schlussendlich herrscht Einigkeit: Das veraltete Produkthaftungsgesetz muss drastisch überarbeitet werden! Aktuell basiert die europäische Gesetzgebung auf einer Richtlinie aus dem Jahr 1985, welche eine unabhängig von Verschulden geltende Produkthaftung definiert. In den vergangenen 37 Jahren hat sich die Produktion und Vermarktung von Produkten aufgrund des ökologischen und digitalen Wandels stark verändert.

Bild von succo auf Pixabay 

Es ist daher dringend notwendig, moderne Haftungsvorschriften zu schaffen, die auch den Einsatz neuer Technologien wie künstlicher Intelligenz berücksichtigen. Schließlich ist es am 28.09.2022 soweit gewesen und die Kommission der Europäischen Union hat ihren aktualisierten Entwurf präsentiert. Mehr zu diesem Thema jetzt in unserem Artikel!

Was bedeutet der neue Entwurf zum Produkthaftungsgesetz für Unternehmen?

Die europäische Produkthaftung soll zukünftig erweitert werden, um auch digitale Produkte und Software einschließlich künstlicher Intelligenz (KI) zu erfassen. Bisher war die Haftung auf physische Gegenstände beschränkt und Software wurde nur teilweise als bewegliche Sache betrachtet und unter die Produkthaftungsrichtlinie subsumiert. Diese Änderung bedeutet eine wichtige Anpassung an die moderne Technologie und stellt sicher, dass Verbraucher auch bei digitalen Produkten geschützt sind.

Diese Erweiterung bedeutet, dass Hersteller von digitalen Produkten und Software für mögliche Schäden haften müssen, die durch ihre Produkte verursacht werden können. Deshalb müssen bereits jetzt entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Dies kann auf unterschiedlichen Wegen passieren – von internen Schulungen der Mitarbeiter, bis hin zur Lean six sigma Zertifizierung, um die Qualitätsnormen sicherzustellen.

Die Haftung der Hersteller wird erweitert

Künftig wird die Bereitstellung des Produkts nicht mehr als alleiniger Faktor für die Produkthaftung gelten. Hersteller sollten auch dann haftbar sein, wenn sie nach der Markteinführung ihres Produkts die Möglichkeit haben, es weiterhin zu überwachen. Die Verantwortung des Herstellers geht somit über die reine Herstellung hinaus. Das betrifft insbesondere auch Fulfillment-Dienstleister und autorisierte Händler.

Wenn es zu solchen Vorfällen kommt, müssen sowohl der Verantwortliche für das mangelhafte Produkt als auch jeder Bevollmächtigte des Herstellers innerhalb der EU für den entstandenen Schaden haften. Andernfalls kann es zu zivilrechtlichen Klagen seitens des Geschädigten führen. Die daraus resultierenden Konsequenzen können seitens der Verantwortlichen nicht ignoriert werden.

Unternehmen können unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse in die Pflicht genommen werden, Beweismittel herauszugeben

Laut dem neuen Entwurf könnten Unternehmen dazu verpflichtet werden, Beweisdokumente herauszugeben, die für die Begründung der Forderungen des Klägers erforderlich sind. Obwohl Geschäftsgeheimnisse geschützt bleiben sollen und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt wird, ist diese Änderung offensichtlich zum Nachteil der beklagten Hersteller. Die damit eingeführte Rechtskonstruktion der „Offenlegung von Dokumenten“ nach dem Vorbild des amerikanischen Rechtssystems war bisher im deutschen Zivilprozessrecht unbekannt.

Diese Nachricht wird die Konsumenten freuen

Für Betroffene bringt es zudem den Vorteil mit sich, dass die bisherigen Selbstbeteiligungen bei Sachschäden von bis zu 500 € sowie die Haftungsobergrenzen der Produzenten für Personenschäden in Höhe von 85 Millionen Euro komplett wegfallen.

Dank des präsentierten Konzepts wird es für Betroffene wesentlich einfacher, den Nachweis von Schäden und Mängeln an Produkten zu erbringen. Bislang lag es in der Verantwortung des Geschädigten, den entstandenen Schaden, den Defekt des Produkts und die Verbindung zwischen dem Fehler und dem daraus resultierenden Schaden nachzuweisen. Sollte der neue Entwurf durchgeboxt werden, übernehmen zukünftig die Hersteller die Verantwortung, eine notwendige Verbindung zwischen Produktfehler und entstandenem Schaden zum Vorteil der betroffenen Person herzustellen.

Wenn das Produkt aufgrund einer eindeutigen Störung beschädigt wird, obwohl es ordnungsgemäß genutzt wurde, wird dies als gültiger Schadensgrund anerkannt. Dies stellt eine bedeutende Erleichterung für die Geschädigten dar und erleichtert den Beweisprozess erheblich.

Fazit – massive Einschränkungen für Unternehmen, Erleichterung für Geschädigte

Schlussendlich können wir sagen, die Europäische Union passt sich dem digitalen Wandel an. Der neue Vorschlag erweitert die Produkthaftungsrichtlinie beträchtlich, um digitale und autonome Produkte einzubeziehen – nicht unbedingt zugunsten der Unternehmen.

Gleichzeitig wird es für potenziell Geschädigte einfacher, ihre Ansprüche geltend zu machen, da Verschuldensvermutungen ihnen helfen können, das Klageverfahren zu erleichtern. Der Vorschlag muss jedoch noch von beiden, dem Europäischen Parlament und den EU-Mitgliedsstaaten, abgesegnet werden.

Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

steadynews.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert