Alljährlich zum Jahresende bietet sich mir als Inkassodienstleister das gleiche Bild:
Unternehmer sprechen mich an, da sie bei Durchsicht ihrer Unterlagen alte noch nicht beglichene Rechnungen gefunden haben – sie fürchten, dass diese Forderungen zum Jahresende verjähren. Dies nicht unberechtigt.
Jährlich gehen Millionenbeträge verloren, weil Verjährungsfristen nicht beachtet werden bzw. nicht bekannt sind. Wann Zahlungsansprüche aus Kauf-, Dienstleistungs- und Werkverträgen sowie aus Warenlieferungen verjähren und was dies bedeutet, möchte ich im folgenden erläutern:
Ansprüche aus den o.g. Verträgen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist. Diese beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Die Frist beginnt am 31.12. des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entsteht. Zum Jahresende 2009 verjähren somit Forderungen aus dem Jahr 2006.
Verjährung bedeutet, dass der Anspruch rechtlich nicht mehr durchsetzbar ist; der Anspruch selbst bleibt von der Verjährung unberührt. Gemäß § 214 BGB kann der Schuldner nach Eintritt der Verjährung die Leistung verweigern und die sog. „Einrede der Verjährung“ geltend machen. Diese Einrede muss der Schuldner geltend machen, ansonsten bleibt sie zwischen den Parteien – auch vor Gericht – unbeachtet.
Zahlt der Schuldner auf eine verjährte Forderung, so kann er das Geleistete nicht zurückfordern und sich nicht nachträglich auf die Einrede der Verjährung berufen.
Die Aufrechnung mit verjährten Forderungen kann nur mit Forderungen erfolgen, die vor Eintritt der Verjährung entstanden sind.
Der Eintritt der Verjährung kann verhindert werden:
Zum einen entweder durch Hemmung gemäß § 203 BGB. Dies bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist für eine gewisse Zeit ruht. Hemmung erfolgt gemäß § 209 BGB z. B. durch Zustellung einer Klage oder eines Mahnbescheides oder durch Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren.
Damit die Hemmung der Verjährung z.B. durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides eintritt, muss dieser Antrag dem Schuldner rechtzeitig zugestellt werden. Dies kann ggf. zu Schwierigkeiten führen, wenn der Schuldner nicht ermittelt werden kann, weil der korrekte Firmenname oder die Vertretungsverhältnisse nicht bekannt sind oder aber der Schuldner unbekannt verzogen ist. Durch die dann nötigen Ermittlungen verliert der Gläubiger wertvolle Zeit. Auch muss der Anspruch hinreichend bezeichnet sein. Die Rechnung bzw. Mahnung sollte dem Schuldner zeitgleich nochmals nachweisbar zugestellt werden.
Nach § 212 BGB beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen z.B. bei Abschlagszahlungen oder bei Anerkenntnis der Forderung.
Um also gar nicht in Verjährungsproblematik zu geraten, empfiehlt es sich daher, Forderungen zeitnah geltend zu machen und einzufordern.
Wie Sie Ihr Forderungsmanagement effektiv gestalten und wo Sie wertvolle Unterstützung erhalten, erfahren Sie in meinen nächsten Beiträgen.
IST Inkassoservice Simone Thöne
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