Früher fotografierte man, ließ die Filme entwickeln und klebte sie (wenn man diszipliniert genug war) in Fotoalben. Heute nutzen auch private Schnappschussjäger gern Communities im Internet, um ihre Fotos zu sichern, zu verwalten -und sie der Öffentlichkeit zu präsentieren.Viele gehen davon aus, dass für sie das gleiche Recht gilt wie für Pressefotos – doch das ist ein Irrtum. Auch Blogger werden zunächst als Hobby-Fotografen eingestuft und müssen strenge Persönlichkeits-und Urheberrechte beachten.
Bei Pressefotos gilt der Grundsatz: Besucher offener Veranstaltungen und im öffentlichen Raum müssen dulden, dass sie auf Fotos mit mehr als einer Kleingruppe (ca 5 Personen) erkennbar sind. Auch Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens müssen damit zurechtkommen, dass sie abgebildet werden -ihre Bildrechte sind durch ihren Bekanntheitsgrad eingeschränkt.
Im Privatbereich, in Blogs und Foto-Communities sind die gesetzlichen Vorgaben nicht so eindeutig. Ganz sicher geht man als Fotograf nur dann, wenn man auch bei größeren Menschenansammlungen jeden Einzelnen, der erkennbar ist, um das Einverständnis zur Veröffentlichung bittet (am besten vor der Aufnahme). Vor allem, wenn Personen direkt in die Kamera blicken, muss man sie auf jeden Fall um Erlaubnis bitten (eigentlich sogar schriftlich) und ihnen mitteilen, wo die Fotos veröffentlicht werden.
Allgemein muss bei der Veröffentlichung in Foto-Communities oder Blogs beachtet werden, dass die Fotos selbst gemacht wurden oder dass der Fotograf zugestimmt hat. Wenn man einen Fotografen um Zustimmung bittet: schriftlich! Hat man jemandem Gelds gegeben, damit er posiert oder die Fotodaten überlässt, ist man im grünen Bereich – es sei denn, Klauseln im Kaufvertrag schränken die Nutzungsrechte ein.
Sehenswürdigkeiten, Kunstwerke und andere Motive, die dem Urheberrecht unterliegen
Im Allgemeinen ist immer zu überprüfen, ob ein Fotomotiv dem Urheberrecht unterliegen könnte. Bei einem Kunstwerk dürfen eigene Fotos veröffentlicht werden, wenn der Urheber schon 70 Jahre tot ist. Fotos von Kunstwerken dürfen 50 Jahre nach Veröffentlichung abfotografiert und veröffentlicht werden. Erst dann ist das Urheberrecht erloschen.
Was kaum jemand weiß: auch Sehenswürdigkeiten können dem Urheberrecht unterliegen! Der Eiffelturm zum Beispiel darf nur tagsüber fotografiert werden – nachts liegen die Urheberrechte beim Lichtkünstler Pierre Bideau. Allerdings ist der Künstler damit einverstanden, wenn nächtliche Eiffelturmaufnahmen in Fotocommunities mit dem Zusatz veröffentlicht werden: „Copyright Tour Eiffel – Illuminations Pierre Bideau“.
Beim Atomium in Brüssel gibt es solche Zugeständnisse nicht. Die Aufnahmen dürfen nicht ins netz gestellt und gezeigt werden.Auch Tiere in Zoos dürfen nicht so selbstverständlich veröffentlicht werden. Zoobesucher sollten sich beim Tierpark erkundigen, ob man die Fotos ins Netz stellen darf.
Liebe Frau Ihnenfeldt,
sie zitieren einen Artikel der Welt. Das ist schön. Allerdings sollten Sie ihn auch lesen. Auf Ihrer Seite wimmelt es nur so an Urheberrechtsverletzungen. Nur weil sie z.B. Videos von Youtube „einbetten“, haben Sie trotzdem nicht das Urheberrecht umgangen.
Hallo Herr Merhand,
vielen Dank für die kritische Anmerkung. Sie haben recht, dass es rechtlich weiterhin nicht einwandfrei geklärt ist, wie bei „Einbettungen“ – also bei Veröffentlichungen, die auf dem Server der Plattform bleiben, damit umzugehen ist. Ich habe da schon viele Beiträge und Urteile zu geschrieben -Sie können sich ja mal „durchwühlen“ -ist spannend.
Hier noch ein spezieller Link,der Ihnen vielleicht weiterhilft, zwar von 2008, aber weiterhin aktuell:
http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/62-Haftung-fuer-Video-Embedding-bei-youtube,-myvideo-Co.html
Herzliche Grüße
Eva Ihnenfeldt