Gaspreis-Verträge mit Langzeitbindung: Preisanhebung trotzdem innerhalb einer Woche möglich?

Seit dem 21. Mai 2022 haben Gaslieferanten unter bestimmten Bedingungen die gesetzliche Möglichkeit, ihre Preise innerhalb kürzester Zeit zu erhöhen. Der neue Paragraf 24 des Energiesicherungsgesetzes erlaubt diese Vertragsänderungen unter bestimmten Bedingungen. Wenn Energieversorger wegen der hohen Großhandelspreise insolvenzgefährdet sind bzw. ihre Kunden nicht mehr ausreichend mit Gas versorgen können, können im Notfall die Preise auch innerhalb einer Woche angepasst werden. Da am 23. Juni 2022 der Notfallplan Gas mit Alarmstufe ausgerufen wurde, sind auch Kunden nicht wirklich geschützt, die Gasverträge mit laufender Festpreisgarantie vorweisen können.

Bild von Vinzenz Lorenz M auf Pixabay

Mieter von Wohnungsgesellschaften, über die auch der Heiz- und Warmwasser-Bedarf abgerechnet wird, sollten sich bei ihrem Vermieter eventuell erkundigen, ob sie nun vorsorglich ihre monatlichen Abschlagszahlungen anheben sollten, da der Vermieter vom Versorger trotz Langzeitvertragsbindung womöglich schon sehr bald eine Preisanhebung erhalten wird.

Es ist davon auszugehen, dass selbst die größeren Gesellschaften sich nicht länger auf ihre Verträge mit Langzeitbindung berufen können. Zwar besteht bei Preisanhebung der Versorger ein Sonderkündigungsrecht, doch da sämtliche Großhandelskunden betroffen sind, wird auch das nicht viel helfen.

Wahrscheinlich werden sich die Vermieter-Gesellschaften von sich aus bei ihren Mietern melden, sobald ein Defizit zwischen Vorauszahlungsraten und erhöhten Gaspreisen entsteht, doch es könnte auch sein, dass wegen der vielen Schwankungen bei den Gaspreisen das kaum durchführbar ist. Da die Gas-Abschlagszahlungen über zwölf Monate gleichwertig verteilt werden, nützt es auf jeden Fall dem Mieter nichts, sich zu sagen, dass man ja im Sommer kein oder nur wenig Gas verbraucht.

Wahrscheinlich ist es am vernünftigsten, selbst monatlich Geld für die erhöhten Gaspreise zurückzulegen. Zu rechnen ist nach derzeitigem Kenntnisstand mit einer Verdoppelung der Heiz- und Warmwasserkosten bei Gasbetrieb. Da sich die Gaspreise sicher häufig bewegen und angepasst werden von den Energieversorgern, kann auch nicht von den Vermietern erwartet werden, dass sie andauernd neue Abschlagsvorauszahlungen berechnen. Am besten fragt man bei der Wohnungsgesellschaft nach, wie man sich verhalten soll: Erst einmal selbst Geld zurücklegen – oder die Abschlagszahlungen direkt erhöhen.

Quelle – Merkur.de vom 7. Juli 2022

Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

steadynews.de

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