Der Gründungszuschuss ist eine Förderung für Existenzgründer, die bei Gründung ALG I beziehen. Die Bundesagentur für Arbeit gewährt dem Gründer – wenn er alle Voraussetzungen erfüllt – neun Monate lang eine Förderung in Höhe des Arbeitslosengeldes -plus 300 Euro. Nach neun Monaten können weitere sechs Monate lang 300 Euro bezogen werden, wenn sich die Geschäftsidee als tragfähig erweist. Doch was ist, wenn man selbst gekündigt – und eine dreimonatige Sperrzeit verhängt bekommen hat?
Es gibt relativ viele Gründe, nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eine so genannte Sperrzeit zu erhalten: wenn man den Arbeitsplatz ohne Not aufgegeben hat, bei einvernehmlichen Aufhebungsverträgen, wenn man den drohenden Arbeitsplatzverlust nicht unverzüglich gemeldet hat, wenn man seinen Pflichten als ALG-I-Empfänger nicht ausreichend nachkommt.
Nun stellt sich für Betroffene die Frage, ob sie schon während einer solchen Sperrzeit gründen können, ohne Ansprüche auf den Gründungszuschuss zu gefährden. Die Frage ist nicht ganz eindeutig zu beantworten. Zwar existiert eine Durchführungsanweisung der BA, die belegt, dass nach Ablauf der Sperrzeit der Gründungszuschuss gewährt werden kann, und zwar in vollem Umfang, doch ob schon die Gründung vollzogen sein darf, ist nicht ganz eindeutig. Durchführungsanweisung der BA
Das Portal www.gruendungszuschuss.de gibt eine gute Zusammenfassung für diese Problematik – sowie Informationen für Angestellte, die ebenfalls mit Gründungszuschuss gründen können. Allgemein kann man sagen, dass die Chancen gut stehen, schon während der Sperrzeit den Gründungszuschuss erfolgreich zu beantragen. Die Förderzeit erfolgt allerdings auf jeden Fall erst nach Ablauf der Sperre. Das persönliche Gespräch mit dem Vermittler muss auf jeden Fall gesucht werden, um Fehler zu vermeiden. gruendungszuschuss.de: Gründungszuschuss für Angestellte/ für Arbeitslose während der Sperrzeit