Mutterschutz für Selbstständige – endlich Mutterschutzurlaub für selbständige Mütter

Selbstständige Frauen in der EU, die sich für Kinder entscheiden, können bald endlich auch Mutterschaftsleistungen in Anspruch nehmen. Seit dem 4. August 2010 gibt es eine neue EU-Rechtsvorschrift über Mutterschutz und Rentenleistungen für selbstständig Erwerbstätige. Die Mitgliedsstaaten haben maxinal zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Nicht nur Unternehmerinnen, auch ihre mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartner können dann 14 Wochen lang ihre Erwerbstätogkeit unterbrechen und währenddessen Leistungen beziehen.

Schon heute haben selbstständige Frauen in Deutschland Anspruch auf Mutterschutzgeld, wenn sie am 42. Tag vor der voraussichtlichen Geburt Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem Einkommen. Gezahlt werden 70 Prozent des Einkommens, das vor Beginn der Mutterschutzfrist der Beitrags-Berechnung zu Grunde lag.

Während des Mutterschutzes müssen gesetzlich versicherte Mütter normalerweise keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Doch wer freiwillig in der GKV versichert ist, muss einen Mindestbeitrag zahlen – was bei Selbstständigen ja fast immer der Fall ist.

Freiwillig versicherte Selbstständige sollten überprüfen, ob sie Anspruch auf Krankengeld haben. Wenn nicht, haben sie auch keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Eventuell kann sich der Wechsel in einen Tarif mit Krankengeldanspruch rechnen. Das Mutterschaftsgeld wird 14 Wochen lang gezahlt – ab sechs Wochen vor der Geburt. Beantragt wird das Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse. Privat versicherte Mütter haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub.

Elterngeld

Für selbstständige Mütter und Väter gibt es auch die Möglichkeit, Elterngeld zu beziehen. Sie dürfen während der Elternzeit noch bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten. Elterngeld wird für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes gezahlt. Ein Elternteil kann höchstens 12 Monate für sich beanspruchen, mindestens zwei Monate der 14 Monate muss dann der Partner nehmen.

Das Elterngeld beträgt für Selbstständige 67 Prozent des wegfallenden Gewinns nach Abzug der Steuern. Der Steuerbescheid des Vorjahres wird für die Berechnung zu Grunde gelegt. Die Eltern müssen bei der Antragstellung belegen, ob und in welchem Umfang sie weiterhin während des Elterngeldbezuges voraussichtlich Erwerbs-Einkommen erzielen.

Elterngeld wird nur für das tatsächlich wegfallende Einkommen gezahlt. Nach Abschluss der Elterngeld-Phase wird anhand von Belegen endgültig entschieden, in welcher Höhe das Elterngeld bewilligt werden konnte. Gegebenenfalls muss etwas zurückgezahlt werden – oder man erhält eine Nachzahlung, wenn es zuwenig war. Elterngeld kann an folgenden Stellen beantragt werden:
Website des BmFSFJ
Die Elterngeldstelle zahlt mindestens 300 Euro monatlich – und höchstens 1.800 Euro.

Quelle: Europäische Kommission

Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

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2 thoughts on “Mutterschutz für Selbstständige – endlich Mutterschutzurlaub für selbständige Mütter

  • Reply Andrea Brunstein-Vogel 14. Dezember 2010 at 12:51

    Das ist super!!!
    Jetzt ist für mich lediglich noch offen, ob ich, wenn ich diese 300,- Mindest-Elterngeld beziehe, in geringem Maß dazu verdienen darf, oder ob direkt ALLES abgezogen wird, was ich verdiene?
    Weißt Du das, Eva?
    Muss dringend mal die Elterngeldstelle anrufen…

    • Reply Eva Ihnenfeldt 15. Dezember 2010 at 08:50

      Hmm, wenn ich das richtig verstehe, ist das bei den 300 Euro schlecht. Hier ein Zitat vom „Zentrum Bayern Familie und Soziales“:
      Wenn im Bezugszeitraum eine erlaubte Teilzeitbeschäftigung (bis zu 30 Wochenstunden) ausgeübt wird, verringert sich der Einkommensausfall, der erstattet wird. Das Elterngeld berechnet sich in diesem Fall aus der Differenz des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen (Netto)Erwerbseinkommens und des im Bezugszeitraum erzielten (Netto)Erwerbseinkommens. Der Prozentsatz zur Berechnung des Elterngeldes bestimmt sich dabei nach dem Einkommen vor der Geburt.
      Und weiter:
      Vor Geburt:
      Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung ist auch Grundlage für die Berechnung des Elterngeldanspruchs. Errechnet sich ein Elterngeld von weniger als 300 Euro monatlich, besteht Anspruch auf den Mindestbetrag von monatlich 300 Euro.

      Nach Geburt:
      Einkommen wird angerechnet

      Hier der Link: http://www.zbfs.bayern.de/elterngeld/faq/faq_erwerbstaetigkeit.html#A2

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