Nebenberufliche Selbstständigkeit: Krankenkassen mit neuen Regeln

Bisher profitierten Angestellte, die nur nebenberuflich selbstständig sind davon, dass sie über ihre abhängige Beschäftigung und den Arbeitgeber günstig krankenversichert sind. Doch seit dem 1. Januar 2011 gelten für die gesetzlichen Krankenkassen neue Regeln: Es wird genau geprüft, wo die höheren Einnahmen liegen – und danach werden die Krankenkassenbeiträge berechnet.

Zunächst tritt die Änderung nur für Existenzgründer in Kraft, die sich nach dem 1. Januar 2011 zusätzlich zur Festanstellung selbstständig gemacht haben. Diese Gründer gelten als hauptberuflich selbstständig, wenn eine der folgenen Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Größte Teil der Einnahmen wird aus der selbstständigen Tätigkeit erzielt
  • Die selbstständige Tätigkeit wird mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt
  • Der Selbstständige beschäftigt einen Mitarbeiter mehr als geringfügig (max. 400 Euro)

Allerdings gibt es Ausnahmen von der Regel: so dürfen Eltern in Elternzeit während der Babypause weiterhin nebenberuflich selbstständig sein, ohne dass es als „hauptberuflich“ eingestuft wird. Auch wenn eine Festanstellung nur kurzfristig von der Selbstständigkeit „überholt“ wird, bleibt der Angestellte unbehelligt.

Quelle: mittelstanddirekt

Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

steadynews.de

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