Krankenversicherungsfachmann Detlef Schumann aus Bochum: Privat krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II, auch Harz IV genannt, haben Anspruch auf Beitragszahlung in voller Höhe.
Das Bundessozialgericht ( BSG ) hat mit Urteil vom 18.01.2011, Az.: B 4 AS 108/10R entschieden, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II einen Anspruch auf die Übernahme des Beitrages zur privaten Krankenversicherung haben.
Mit der GKV Wettbewerbs Stärkungsgesetz hat sich die Rechtslage für privat Krankenversicherte geändert.
Bisher wurden Privatversicherte in die gesetzliche Krankenkasse zurückgezwungen.
Seit dem 1. Januar 2009 gilt das Prinzip der letzten Gesundheitsvorsorgeversicherung.Wer also in der privaten Gesundheitsvorsorge mehr als 5 Jahre versichert war, kann nicht mehr in die GKV gezwungen werden, solange er keiner pflichtversicherten Beschäftigung nachgeht.
Das hat vor allem für unverschuldet in Not geratene Selbständige, welche eine Insolvenz anmelden müssen den Vorteil, wenigstens im Gesundheitswesen ihre optimale Gesundheitsversorgung zu behalten.
Das BSG in seinem Urteil: „Das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum privatversicherter ALG II Leistungsempfänger wäre betroffen, wenn die Versicherungsbeiträge nicht vom Träger der Grundsicherung übernommen werden. Sollte diese Regelung vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, so muss hier eine Abhilfe geschaffen werden, so das BSG weiter.“
In diesem Sinne
Beste Grüße aus Bochum
Detlef Schumann