Ausgaben für Dienstreisen und andere berufliche Zwecke können ab sofort auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Reise zugleich privat genutzt wird. Das entschied der Bundesfinanzhof Mitte Januar 2010 in München. Damit wird mit der Aufhebung des „Aufteilungsverbots“ eine jahrzehntelang praktizierte Linie verlassen. Das höchstrichterliche Urteil bedeutet für Selbständige und Arbeitnehmer eine grundsätzliche Kehrtwende.
Im konkreten Fall hatte ein angestellter Computerexperte geklagt, der eine Fachmesse in Las Vegas besucht hatte. An die viertägige Messe hatte der Angestellte noch einen dreitägigen Urlaub gehängt. Das Finanzamt wollte deshalb die Flugkosten nicht anerkennen. Nur Hotel-und Verpflegungskosten wurden akzeptiert.
Heute, 16 Jahre nach der Reise, gab der Bundesfinanzhof dem Kläger Recht. Wenn die beruflichen Gründe nicht „untergeordnet“ sind, kann auch eine gemischt veranlasste Reise steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings müssen objektive Kriterien vorhanden sein, die dies belegen. Berufliche und private Motivationen dürfen nicht zu eng ineinander greifen.
Die Richter betonen, dass die Entscheidung von grundlegender Bedeutung sei. „Sie kann Auswirkungen auch auf die Beurteilung anderer gemischt veranlasster Aufwendungen haben“, so der BFH (Az.: GrS 1/06). Zurzeit wird die gemischte Nutzung nur anerkannt bei Computern, Telefonen und Autos. In anderen Fällen hängt die Beurteilung vom jeweiligen Sachbearbeiter beim Finanzamt ab.
Quelle: FAZ