Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat am 22.Oktober 2019 entschieden, dass ein beruflich genutzter internetfähiger PC sehr wohl unter die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte fallen kann. Gegen die Rundfunkgebühr geklagt hatte ein selbständiger Informatiker, der in seinem Einfamilienhaus gewerblich tätig ist.
Der Informatiker hatte bereits Gebühren für privat genutzte Radio- und Fernsehgeräte gezahlt. Die Richter urteilten, dass gewerblich genutzte PC’s unter die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte fallen – nach § 5 Abs. 2 RGebStV. Dabei sei es unerheblich, ob das Erstgerät ein Radio, ein Fernsehgerät – oder ein internetfähiger PC sei. Ebenfalls ohne Bedeutung sei, ob das Erstgerät privat genutzt wird, oder beruflich eingesetzt wird.
Außerdem bestehe keine Rundfunkgebührenpflicht, weil der beruflich genutzte PC nicht zum Rundfunkempfang bereit gehalten wird. Allein der Besitz reicht nicht für so eine Feststellung aus. Der Kläger hatte in dem Prozess versichert, dass er den Computer nicht als Empfangsgerät einsetze. (Az.: 11 K 1310/08.F(V))