Urteil zu Hartz IV: Stromversorgung gehört in Deutschland zum Mindeststandard – Stromsperre ist unzumutbar

Sperrt ein Energieversorger einem Hartz-IV-Empfänger wegen Schulden den Strom, so muss die zuständige Arge dem Betroffenen ein Darlehen gewähren, um diese Notlage abzuwenden. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren entschieden. Die Richter entschieden, dass der Zugang zu Strom in Deutschland zum Mindeststandard gehört – ohne Strom leben zu müssen, wäre ähnlich, wie überhaupt keine Unterkunft mehr zu haben.

Im vorliegenden Fall hatte es die Bremer Arge abgelehnt, die Stromschulden einer Hartz-IV-Empfängerin per Darlehen zu übernehmen. Der Leistungsträger hielt die Wohnung auch ohne Strom für bewohnbar. Die Bewohnerin hätte keine kleinen Kinder und wäre auch aus medizinischer Sicht nicht auf Strom verbrauchende Geräte angewiesen. Selbst ein Kühlschrank wäre nicht erforderlich – die Antragstellerin könne ja jeden Tag frische Lebensmittel einkaufen.

Die Richter des Landessozialgerichts hingegen urteilten, dass eine Wohnung faktisch nicht nutzbar sei, wenn Energie- und Wasserzufuhr gesperrt werden.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.05.2009, L 7 AS 546/09 B ER

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