Störerhaftung soll geöffnet werden: WLAN für alle?

Viel hat man von der „Digitalen Agenda“ der Bundesregierung bisher nicht gehört. Außer dem Verlangen nach den Anschlägen von Charlie Hebdo unbedingt die Vorratsdatenspeicherung einzuführen hört man von Plänen zur Entwicklung des Standorts Deutschland recht wenig. Da kommt die frohe Botschaft, dass demnächst die Mitstörerhaftung fallen und es Unternehmen leichter gemacht werden soll freies WLAN anzubieten. Der Haken: Für Private gilt das nicht.

Die genauen Pläne der Bundesregierung sind jetzt in einem Gesetzesvorschlag veröffentlicht worden. Dabei möchte man den gewerblichen Betreibern von freien WLANs die Einrichtung und Handhabung erleichtern. Die Bundesregierung erklärt dazu: „Der Referentenentwurf schafft Rechtsklarheit bei der Frage, wie WLAN-Betreiber ausschließen können, dass sie für Rechtsverletzungen anderer haften müssen. Dazu muss ein geschäftsmäßiger Anbieter seinen Router zum einen verschlüsseln – teilweise ist das bei Routern schon ab Werk voreingestellt. Zum andern muss sich der Betreiber vom Nutzer zusichern lassen, dass dieser keine Rechtsverletzungen über den WLAN-Anschluss begehen wird. Dazu reicht ein „Klick“ auf eine entsprechende Erklärung, bevor sich der Nutzer im entsprechenden WLAN anmeldet.“

Während gewerbliche Anbieter dann noch nicht einmal den Namen des Nutzers kennen müssen und auch mit gut sichtbaren Aushängen oder einem Hinweis auf der Speisekarte auf das Passwort deuten können müssen private WLAN-Anbieter ihre Nutzer namentlich kennen – das heißt wenn in einer WG gesurft wird oder im Familienkreis, ebenfalls wenn Gäste anwesend sind. Ob dafür die Führung eines Gästebuches oligatorisch werden wird? In keinem Fall ist der WLAN-Betreiber verpflichtet, Verbindungsdaten der Nutzer zu speichern.

Daneben stärkt der Gesetzentwurf die Möglichkeit Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen. Dabei geht es um sogenannte Hostprovider – also Anbieter, die fremde Inhalte für Dritte speichern. Der Gesetzentwurf stellt klar, dass sie dann nicht vom Haftungsprivileg im Telemediengesetz erfasst werden, wenn ihr Geschäftsmodell ganz überwiegend in der Verletzung von Urheberrechten besteht. Mit dieser Präzisierung soll sichergestellt werden, dass solche Hostprovider sich nicht darauf berufen können, für auf ihrer Seite verübte Urheberrechtsverletzungen nicht verantwortlich zu sein.

Wie die verschiedenen Freifunkiniativen, denen vor einiger Zeit richterlich bescheinigt wurde dass sie von der Störerhaftung ausgenommen sind, dann in Zukunft behandelt werden geht aus dem Entwurf bisher nicht klar hervor. Vermutlich wird hier noch einiges nachverhandelt werden müssen.

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