Soforthilfen für Solo-Selbstständige: Nur für Betriebskosten oder auch für den Lebensunterhalt?

Gerade in der jetzigen Corona-Krisen-Zeit erleben wir Tag für Tag, wie unterschiedlich die Bundesländer agieren. Was in dem einen Bundesland erlaubt ist, ist in dem anderen Bundesland verboten. Finanzielle Hilfen geben einige Bundesländer an Unternehmen unter bestimmten Konditionen – die dann wiederum in anderen Bundesländern anders aussehen. Ebenso, wie die Höhe der Unterstützung unterschiedlich bemessen ist. Neben den Programmen und Soforthilfen der Bundesländer gibt es dann noch die Soforthilfen des Bundes, die ebenfalls wieder anders vergeben werden. Welche Konsequenzen hat die unterschiedliche Vergabe für Solo-Selbstständige, die eine nicht rückzahlbare Soforthilfe in ihrem Bundesland beantragt haben?

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Soforthilfe nur für laufende Betriebskosten?

In den letzten Wochen haben sich die Bundesländer bemüht, die Bundesvorgaben für Soforthilfen anzupassen. Denn bisher können Selbstständige und Kleinunternehmen nur dann die Soforthilfe in Anspruch nehmen, wenn diese einzig und allein für Betriebsausgaben (Mieten, Versicherungen, Leasingraten und weitere regelmäßige laufende Ausgaben) eingesetzt werden.

Einzelne Bundesländer jedoch haben bei der Beantragung von Soforthilfen zugesagt, dass auch Kosten für den Lebensunterhalt davon bestritten werden können, wenn in den jeweiligen Monaten der Umsatz wegen Corona-Auftragseinbrüchen um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist. Selbst die Formulierungen auf der Website des Wirtschaftsministeriums wiesen bis zum 29. März 2020 darauf hin, dass die Soforthilfe nicht zurückgezahlt werden muss, wenn sie bei hauptberuflich tätigen Selbstständigen für den Lebensunterhalt verwandt wird.
Onlinehändler-News vom 7. Mai 2020: Bundesregierung lehnt es ab, die Soforthilfen anzupassen

GEW NRW: Soforthilfe auch für Lebenshaltungskosten?

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft NRW (auch und gerade in diesem Bereich gibt es viele Freiberufler, die auf Honorarbasis lehren, forschen; kreativ und redaktionell tätig sind) stellt am 5. Mai 2020 fest, dass ihrer Auffassung nach die Soforthilfe auch für Lebenshaltungskosten eingesetzt werden können muss. Die GEW NRW lässt nun rechtlich prüfen, ob die „eingeschränkte Zweckrichtung“ einheitlich und unzweideutig formuliert wurde – sowohl vor der Antragstellung als auch im erhaltenen Bewilligungsbescheid.

Die GEW NRW empfiehlt betroffenen Solo-Selbstständigen, die von zu Hause aus ihren Betrieb führen und keine aufwändigen Betriebskosten vorweisen können, dass sie die erhaltene Soforthilfe zunächst zurücklegen ohne diese anzugreifen. Sollte sich das Bundeswirtschaftsministerium weiterhin weigern, Lebenshaltungskosten anzuerkennen, wird es wohl einige Zeit dauern, bis die Rechtmäßigkeit der Verwendung gerichtlich geklärt ist.
GEW NRW vom 5. Mai 2020: NRW Corona Soforthilfe NRW für Selbstständige

Soforthilfe durch Hartz IV?

Auf jeden Fall war die Idee, Selbstständige sollen Hartz IV beantragen, wenn sie in einen finanziellen Engpass geraten, nicht gerade hilfreich. Nicht nur, dass die Offenlegung der Vermögens- sowie der privaten Lebensverhältnisse eine enorme Eingangshürde sind (z.B. wenn man ohne Trauschein zusammenlebt und somit eine Bedarfsgemeinschaft bildet – oder wenn erwachsene Kinder mit eigenem Einkommen im gemeinsamen Haushalt leben), Hartz IV zerstört die Grundhaltung eines unternehmerisch denkenden Freiberuflers und Kleinunternehmers. Allerdings ist es wahr, dass für sechs Monate Kosten für Miete und Heizung auch dann übernommen werden, wenn diese Kosten den gesetzlichen angemessenen Rahmen übersteigen.
Hilfreich und lesenswert: Das Anwaltsblatt über Hartz IV für Freiberufler in der Corona-Krise

Auch wenn Wirtschaftsminister Altmeier die Änderungswünsche der Bundesländer für die Soforthilfe abgelehnt hat, ist das letzte Wort noch lange nicht gesprochen. Es empfiehlt sich also, auf eventuelle Rückforderungen vorbereitet zu sein, sich jedoch nicht davor zu fürchten, man könne wegen Subventionsbetrug belangt werden. Wurde bei der Beantragung alles wahrheitsgemäß angegeben und kann der Bewilligungsbescheid vorgezeigt werden, heißt es nun: Abwarten und vorsichtig bleiben. Und auf gar keinen Fall von der Soforthilfe teure Anschaffungen begleichen – denn das könnte bei Rückzahlungsforderungen ins Unglück stürzen.

 

Seit über zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Manager/Innen. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

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