Freiberufler dürfen in ganz geringem Maße auch Einkünfte aus gewerblichen Tätigkeiten (wie dem Verkauf von eBooks oder dem Erhalt von Provisionen) tätigen, doch sie laufen schnell Gefahr, dass dieses „äußerst geringe Ausmaß“ überschritten ist und sie mit ihrer kompletten Selbstständigkeit gewerbesteuerpflichtig werden. Auch wenn Freiberufler sich zu einer Personengesellschaft (Partnerschaft , Sozietät – oder auch Musikband) zusammengeschlossen haben, wird die gesamte Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig, wenn nur einer der Freiberufler dieses „äußerst geringe Ausmaß“ überschreitet. Doch nun gibt es dank dem BFH endlich klare Obergrenzen für diese Einstufung.
Der BFH legte in drei Urteilen fest, wo die Obergrenze von gewerblichen Einnahmen für Freiberufler bzw. freiberuflichen Personengesellschaften liegt (VIII R 6/12, DB 2015 S. 353; VIII R 16/11, DB0691357 und VIII R 41/11, DB0691358). Und zwar liegt die Obergrenze bei drei Prozent der gesamten Nettoumsätze, maximal jedoch bei 24.500 Euro jährlich. Gleichgültig, wie hoch der Gesamtumsatz der freiberuflichen GbR ist, diese 24.500 Euro dürfen nicht überschritten werden, sonst wird die gesamte Tätigkeit bzw. Gesellschaft als vollständig gewerblich eingestuft.
Eine buchhalterische Trennung von freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten ist sehr schwierig und eine ständige Gefahr, wenn die Vorgänge nicht eindeutig strikt voneinander getrennt werden können. Am sichersten ist es, für die gewerblichen Einkünfte eine eigene Gesellschaft zu gründen.
Quelle: Handelsblatt