Twitter ist im Grunde genomme eine Web-Plattform wie jede andere Website auch. Sie wird Usern zur Verfügung gestellt, damit diese dort mit anderen Usern kommunizieren können. Die öffentlich sichtbaren Einträge, die Tweets, sind mit vielen Zusatzmöglichkeiten ausgerüstet – so auch mit „Kurz-URL’s“ – also mit Verlinkungen, die in die Tweets eingefügt sind und auf andere Websites verweisen. Nun ist klar: wer auf andere Websites verlinkt, haftet für deren Inhalt und kann gegebenenfalls auch abgemahnt werden.
Im vorliegenden Fall hatte ein ehemaliger Mitarbeiter im Internet viele unschöne Behauptungen über seinen ehemaligen Arbeitgeber gestreut. Ein Twitter-User hatte mit einer Kurz-URL auf eine dieser Behauptungen verlinkt, mit dem Hinweis: „Sehr interessant!“. Der geschädigte Arbeitgeber wehrte sich gegen Beide und bekam Recht.
Henning Krieg in www.kriegs-recht.de
In einem zweiten Fall hatte ein Unternehmen per „Direct Message“ einem „Follower“ eine Werbebotschaft über Twitter geschickt. Dieser wehrte sich gegen die ungewollte Werbung und bekam ebenfalls Recht: ob Twitter oder eMail: wenn der Angeschriebene nicht ausdrücklich mit der Werbesendung einvestanden ist, darf er nicht mit elektronischer Werbung belästigt werden.
Sehr interessant und WICHTIG zu Wissen!
Gerade per DM erhält man massig Werbung.
Ob die Absender davon Kenntniss haben?
Gruß Ondrie