BVDW: Double-Opt-In muss erhalten bleiben

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. kommentiert die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) München. Mit dem Urteil (Az. 29 U 1682/12) sorgt das Gericht derzeit für Rechtsunsicherheit bei deutschen Unternehmen.

Nach Auffassung der Münchner Richter gelten demnach E-Mails zur Bestätigung über die Einwilligung in den Erhalt von Newslettern bereits als einwilligungsbedürftige Werbung. Sollte diese Rechtsansicht bestätigt werden befürchtet der BVDW damit das Aus für das in der Unternehmenspraxis bewährte Double-Opt-In-Verfahren beim Newsletterversand. Der BVDW spricht sich für die Schaffung von Rechtssicherheit durch eine klarstellende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus. Nach Auffassung des Verbands kann nur ein Urteil des BGH die notwendigen rechtlichen Grundlagen und Sicherheit für deutsche Unternehmen bezüglich der Kommunikation über E-Mails und Newsletter herbeiführen.

Michael Neuber, Justiziar des BVDW, kommentiert die Urteilsfindung des OLG München: „Bestätigungsmails zur beweissicheren Dokumentation einer Einwilligung zum Empfang von Newslettern dürfen bei werbefreier und neutraler Gestaltung nicht als Werbung und damit als unzumutbare Belästigung gewertet werden. Mit dem aktuellen Urteil sorgt das OLG München für Unsicherheit in allen deutschen Unternehmen, welche aktives E-Mail-Marketing betreiben. Nach unserer Auffassung führt die Argumentation des Gerichts zu dem fragwürdigen Ergebnis, dass Werbenden und damit allen Versendern von Newslettern die einzige Möglichkeit, eine beweissicher dokumentierte Einwilligung überhaupt einzuholen, genommen wird. Die richterliche Entscheidung entspricht nicht den Gepflogenheiten der digitalen Kommunikation unserer Zeit.“

Für den Bereich des E-Mail-Marketings hatte der BGH in mehreren Urteilen die grundsätzliche Geeignetheit eines Double-Opt-In-Verfahrens zur beweissicheren Erlangung der notwendigen Einwilligung festgestellt. Ohne dieses Verfahren werden die Hürden zur beweissicher dokumentierten Einwilligung unzumutbar hoch gesetzt. Eine andere realistische Möglichkeit der gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG gesetzeskonformen und sicheren Ausübung werblicher Kommunikation existiert nicht. Der BVDW befürchtet das Aus für das in der Unternehmenspraxis bewährte Double-Opt-In-Verfahren, sollte diese Rechtsansicht bestätigt werden. Hier ist nun der BGH gefordert, den von ihm grundsätzlich befürworteten Verfahren die nötigen Konturen zu geben und damit wieder Rechtssicherheit für die digitale Wirtschaft zu schaffen.

Quelle: BVDW

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