Wettbewerbsrecht:
Sie kennen das aus Ihrer täglichen Praxis, Sie erhalten einen Werbeanruf, welcher Sie völlig aus Ihren Gedankengängen bringt. Unternehmern ist ein solcher Anruf dann zuzumuten, wenn der Anrufer davon ausgehen kann, dass der Angerufene aufgrund seiner Tätigkeit einen Vorteil durch das Angebot erhält.
Bei Privatpersonen sieht das aber ganz anders aus.
Seit dem 4. August 2009 gilt das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“. Die darin ausgesprochenen Verbote sind nicht neu. Neu dagegen aber ist die Tatsache, dass jetzt Geldbußen möglich sind. Diese können recht saftig ausfallen. Eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro kann für unerlaubte Telefonwerbung verhängt werden. Unterdrückt der Anrufer bei seinem Telefonat die Rufnummer, kann dies ebenfalls mit bis zu 10.000 Euro Geldbuße geahndet werden.
Obwohl die Telefonwerbung ohne vorheriges Einverständnis durch richterliche Auslegung nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb bereits seit rund fünf Jahren verboten ist, sorgen jetzt eine ausdrückliche Verankerung im Gesetz und die möglichen Geldstrafen für Verunsicherung unter Unternehmern.
Will der Unternehmer keine Geldbuße riskieren, muss bereits vor dem Griff zum Hörer die Einwilligung des Verbrauchers vorliegen.
Generalagentur Detlef Schumann
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Der Vermittler ist als gebundener Vermittler gemäß § 34d Abs. 4 der
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Verklagen Menschen Unternehmen wegen illegaler Telefonwerbung?