Ob der Facebook-Button datenschutzrechtlich mit deutschem Recht vereinbar ist, darüber wird rege diskutiert. Eine Klärung der Frage ist noch nicht in Sicht. Eine gute Nachricht aber: Das Landgericht in Berlin entschied, dass es zu keiner gerichtlichen Abmahnung kommt, wenn man den Button verwendet.
Rechtsanwalt Henning Krieg hat in seinem Blog die Diskussion und die Entscheidung des Berliner Landgerichts zusammengefasst. Da bisher eine Gerichtsentscheidung zur Thematik fehlte, war die Diskussion darüber ob das Einbinden des „Gefällt mir“/“Like“-Buttons mit deutschem Datenschutzrecht vereinbar ist recht kontrovers. Im Fall, bei dem das Landsgericht Berlin jetzt zu entscheiden hatte, hatte ein Online-Händler einen Konkurrenten zu einer Unterlassungserklärung aufgefordert.
Sein Argument lautete, Nutzer würden nicht über die potenzielle Übermittlung von Daten an Facebook aufgeklärt. Der Beklagte sah dies anders und weigerte sich, eine entsprechende Erklärung auf seiner Seite einzubauen. Das Urteil des Landgerichts fasst Henning Krieg so zusammen: Die Frage nach der Zulässigkeit der Einbindung des Facebook-Buttons ließ das Gericht unbeantwortet. Eine weitere Entscheidung hierzu wird also noch folgen müssen.
Das Gericht bezog sich bei der Begründung des Urteils auf das Wettbewerbsrecht. Ein Verstoß gegen dieses konnte es nicht ausmachen.Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Verstoß des Händlers gegen das Datenschutzrecht gleichzeitig als „unlauter“ im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG anzusehen ist. Krieg erläutert dies in seinem Blog folgendermaßen: “Gesetzesverstoß plus Unlauterkeit ist, dass Wettbewerber einander nicht wegen jedem x-beliebigen Rechtsverstoß abmahnen können sollen. Eine Abmahnung ist nur dann berechtigt, wenn der Verstoß des Abgemahnten nicht nur das Gesetz, sondern auch die Interessen des Abmahners verletzt. Anders gesagt: Der Verstoß muss dem Abgemahnten einen Vorteil gegenüber seinem Wettbewerber bringen können.“ Ein solcher Fall liegt nach Ansicht des Landgerichts Berlin nicht vor.
Das Urteil habe ich persönlich anders Verstanden!
Das Gericht hat lediglich eine »einstweilige Verfügung« abgewiesen. Der Antragsteller sah in der Verwendung des Like-Buttons ohne entsprechende Datenschutzhinweise einen Wettbewerbsverstoß, da bei Einbindung des Buttons personenbezogene Daten weitergegeben werden, ohne dass der Kunde dies merkt. Dies verstoße gegen Paragraf 13 TMG.
Dass keine einstweilige Anordnung erlassen wurde, begründete das Gericht lediglich damit, dass ein Verstoß gegen Paragraf 13 TMG keinen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Die Entscheidung ob der Like-Button Datenschutzrechtlich an sich unzulässig ist, wurde offen gelassen.
Liebe Grüße Michel