Urteil: Sind Bestätigungsmails von Onlineshops abmahnfähige Werbung?

Ende 2014 fällte das Amtsgericht Pankow/ Weißensee ein Urteil, das bei Onlineshop-Betreibern seit einigen Wochen für große Unruhe sorgt. Das Urteil wird von vielen Medien und Bloggern so ausgelegt, dass schon die Zusendung einer Bestätigungsmail bei Eröffnung eines Kundenkontos als „unerlaubte Werbung“ aufgefasst werden kann und darum abmahnfähig ist. Liest man jedoch die Urteilsbegründung aufmerksam durch, relativiert sich die Befürchtung, dass man als Onlineshop keine Bestätigungsmails mehr senden darf und nur noch das DoubleOpt-In Verfahren anwenden kann.

Urteil_Onlineshop_Bestaetigungsmail

Quelle: shopbetreiber-blog.de

Im vorliegenden Fall hatte ein potentieller Kunde eines Onlineshops geklagt, da er eine Bestätigungsmail für die Eröffnung eines Kundenkontos erhalten hatte, obwohl er diese Registrierung bestreitet. Der Onlineshop-Besitzer konnte nicht nachweisen, dass es wirklich zu einer Neuanmeldung gekommen war. Darum gab das Amtsgericht dem klagenden Kunden Recht. Die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die durch den Anwalt des Klägers erfolgt war und sich auf sämtliche E-Mail-Adressen des Kunden bezieht, ist rechtens. Der Beklagte muss alle Kosten im Streitfall übernehmen.

Aus dem Urteil des Amtsgerichts Pankow-Weißensee (101 C 1005/14): „E-Mail beschränkte sich im Wesentlichen auf die Information, dass für den Verfügungskläger bei der Verfügungsbeklagten ein Kundenkonto eingerichtet sei. Ob eine derartige Information Werbung darstellt oder nicht, hängt davon ab, ob der Empfänger dieser Information tatsächlich die Einrichtung des Kundenkontos veranlasst hat. Hat er dies, stellt die Information hierüber für sich genommen noch keine Werbung dar. Hat er dies hingegen nicht, muss sich eine E­-Mail wie die streitgegenständliche aus seiner Sicht als – sogar besonders aufdringliche – Absatzförderungsmaßnahme darstellen und ist damit Werbung.“
Hier die Urteilsbegründung als pdf

Obwohl der Urteilsbegründung nach ausschlaggebend war, dass der Onlineshop-Betreiber nicht nachweisen konnte, dass der Kunde wirklich ein Konto eröffnet hat, bleibt eine rechtliche Unsicherheit, was Bestätigungsmails abseits des eigentlichen Kaufvorgangs betrifft. Unerwünschte Werbung wird von Gerichten sehr streng ausgelegt. Am sichersten ist es sicher, Kontoeröffnungen mit einem Double-Opt-In-Verfahren zu verknüpfen. Das Konto gilt erst dann als eröffnet, wenn es per Mail vom Kunden bestätigt wurde – wie bei Newsletter-Abonnements.

Auf keinen Fall sollten Bestätigungsmails werbende Inhalte transportieren, denn dann ist wirklich der schmale Grad zur unerwünschten Werbung überschritten.

Quelle: goldmedia-marketing

Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

steadynews.de

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