Werbe-E-Mails sollten nur mit der ausdrücklichen Genehmigung des Empfängers versendet werden. Auch wenn der Adressat selbst geschäftlich tätig ist, muss sein Einverständnis eingeholt werden. Zwar sind Werbebotschaften im B2B Bereich (Business to Business) eher legitim als Werbung gegenüber Endverbrauchern – doch im vorliegenden Fall hatte ein Arzt erfolgreich gegen unerwünschte E-Mails geklagt – und gewonnen.
Werbemails sind prinzipiell eine unzumutbare Belästigung, sofern nicht die ausdrücklich oder stillschweigende Einwilligung des Empfängers vorliegt. Dies entschied das Landgericht München, wie das IT-Portal golem.de berichtet (Az.: 161 C 6412/09).
Ein Arzt hatte eine Werbe-E-Mail eines Unternehmens erhalten, das ihm eine Domain einrichten – und eine Website erstellen wollte. Der Arzt verlangte daraufhin vergeblich eine Unterlassungserklärung. Statt der Erklärung erhielt er eine weitere Werbe-Mail. Nun reichte er Klage ein – und das Gericht gab dem Kläger recht.
Das verklagte Unternehmen führte an, es hätte schon einen ersten E-Mail-Kontakt mit dem betreffenden Arzt gegeben – darum seien die Mails korrekt versendet worden. Durch den Mail-Erstkontakt hätte der Arzt zu verstehen gegeben, dass Werbe-Mails nicht unerwünscht seien.
Das Gericht jedoch folgte der Argumentation nicht. Ein einmaliger E-Mail-Kontakt kann nicht automatisch als stillschweigende Einwilligung des Empfängers gewertet werden. Das Einverständnis könnte bestenfalls dann angenommen werden, wenn der Arzt explizit die Dienstleistung des Unternehmens nachgefragt hätte. Da dies jedoch nicht der Fall war, gibt es keinen Toleranzspielraum: die Werbemails waren unzulässig.
Quelle: Golem.de