Falls Sie selbst Ihre Anstellung gekündigt haben, bzw. mit einem Auflösungsvertrag beendet haben, verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit. Um eine Existenzgründung über den Gründungszuhschuss gefördert zu bekommen, muss man jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen, unter Anderem muss man ALG I beziehen. Trotzdem ist es unter Umständen möglich, schon während der Sperrzeit (meist zwölf Wochen) das Unternehmen zu gründen – und sich mit Gründungszuschuss fördern zu lassen.
Man erhält auf jeden Fall den Gründungszuschuss erst nach Ablauf der Sperrzeit. Wichtig ist, dass vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit der Antrag auf Gründungszuschuss gestellt wird.
Wenn alle Voraussetzungen zur Förderung erfüllt sind und die Genehmigung vorliegt, kann schon mit dem Unternehmen gestartet werden. Der Gründungszuschuss wird allerding erst nach Ende der Sperrzeit gezahlt – aber die vollen neun Monate lang. Anschließend kann auch die zweite Phase beantragt werden: sechs Monate lang 300 Euro monatlich als Zuschuss für Versicherungsbeiträge (Kann-Leistung).
Quelle: existenzgruender.de
Info-Telefon für Existenzgründer und junge Unternehmen (01805-615001) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Sie planen eine Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit und leben im Umkreis von Dortmund? Rufen Sie an, wir beraten Sie gern!
Jeden Dienstag kostenlose Sprechstunde für Existenzgründer im B-1st – direkt gegenüber der Westfalenhalle