Kurz notiert: Sich über Werbung finanzieren, ist für viele Solopreneure (Selbstständige mit einem eigenen, meist digital basiertem Geschäftsmodell) die Grundlage für Umsätze. Doch alle wissen, dass sie sehr leicht in den Verdacht der Schleichwerbung geraten. Da gibt es die Affiliate Publisher, die über ihre Blogs, Newsletter oder Social Media Accounts Provisionen erhalten, wenn ein Kaufwilliger über ihre Links zum Kunden eines Advertisers wird. Da gibt es die YouTuber, die über Productplacement mit den Unternehmen abrechnen – es gibt Sponsoring von Social-Media-Kanälen, Werbung für Marken bei Instagram, Sponsored Articles (bezahlte PR-Beiträge und Linkplatzierungen) in Blogs. Doch die korrekte Kennzeichnung dieser verschiedenen Werbeformen ist kompliziert. Gerichte müssen sich auf die Digitalisierung erst einstellen. Und dann haben wir es ja auch noch mit einem internationalen Markt zu tun, in dem in jedem Land andere Gesetze herrschen – also was tun?
2014 sprach der Bundesgerichtshof ein Urteil, das von den neu entstehenden Publishern und werbefinanzierten Solopreuneuren verlangte, sie müssten bezahlte Platzierungen eindeutig und ohne Alternative als „Anzeige“ oder „Werbung“ deklarieren. Doch die Realität hat dieses Urteil nicht angenommen. Häufig wird überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen. Oder die Kennzeichnung ist englischsprachig (was ja im international zugänglichen Web auch irgendwie Sinn macht), umschrieben, versteckt, mehrdeutig…
In der wuv vom 24. Mai 2017 steht ein sehr guter, ausführlicher Artikel darüber, welche Kennzeichungen nun als einigermaßen rechtssicher verwendet werden können, um nicht der „Schleichwerbung“ bezichtigt zu werden. Denn obwohl die Marken leider häufig den Auftrag verweigern, wenn der Publisher auf Kennzeichnung besteht, werden sie nicht mit in die Pflicht genommen. Ein „unmoralisches Angebot“ zu machen ist anscheinend noch legal – das Angebot anzunehmen natürlich auf keinen Fall.
wuv: Wann wird Influencer-Marketing zur Schleichwerbung?