Seit es Web 2.0 gibt- also das „Mitmachnetz“ -gibt es Probleme zwischen Plattformbetreibern, Nutzern derselben und Betroffenen, die mit eingestellten Inhalten nicht einverstanden sind. Manche Community-Betreiber stellten sogar ihre Arbeit ein, da sie mit Abmahnungen konfrontiert wurden, wenn Nutzer negativ über Dritte geschrieben – oder Urheberrechte verletzt hatten. Letzte Woche veröffentlichte der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil, dass endlich eindeutige Klarheit für Betreiber von Web 2.0-Portalen bedeutet.
Betreiber von Portalen haften dann für rechtswidrig eingestellte Inhalte, wenn sie sich diese Inhalte zu eigen machen. Ein Zu-Eigenmachen wird dann angenommen, wenn die Inhalte redaktionell auf die Seite mit eingebunden werden und sich die Plattform die Nutzungsrechte über die AGB’s weitgehend hat einräumen lassen.
Der Fall: das von Gruner & Jahr betriebene Portal chefkoch.de hatte sichtbar die inhaltliche Verantwortung für veröffentlichte Rezepte und Abbildungen übernommen. In den Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist verzeichnet, dass chefkoch.de die eingestellten Rezepte inhaltlich kontrolliert und die Nutzungsrechte für die Rezepte weitestgehend übernimmt. Außerdem hatte chefkoch.de die Rezepte mit einem Emblem der Website versehen.
Damit kann die Plattform für die Verletzung von Urheberrechten verantwortlich gemacht werden. Der Fall war bis zur obersten Instanz gelangt, weil Nutzer Bilder und Rezepte hochgeladen hatten, deren Urheberrecht sie nicht besaßen.
Für Web 2.0-Portalbetreiber bedeutet das Urteil, dass sie sich ganz klar von den Inhalten, die Nutzer bei ihnen einstellen, absetzen müssen. Wenn das beachtet wird, müssen rechtswidrige Inhalte nur dann entfernt werden, wenn sich jemand zu Recht (!) über die Inhalte, Fotos, Filme etc. beschwert. Ohne eine Aufforderung muss der Betreiber nicht selbst tätig werden und die Inhalte kontrollieren. Der Betroffene kann sich dann an die Nutzer selbst mit rechtlichen Schritten wenden, der Plattformbetreiber ist nicht betroffen.
Tipps, wie man sich als Betreiber deutlich von den eingestellten Inhalten absetzt:
- Fremde Inhalte und einstellende Nutzer deutlich als solche kenntlich machen
- Fremde Bilder, Logos, Videos etc. auf keinen Fall mit einem eigenen Logo versehen
- In den AGB’s so wenig Betreiber-Nutzungsrechte an fremden Inhalten wie möglich festlegen
- In den AGB’s auf keinen Fall versichern, dass man eingestellte Inhalte vorab kontrolliert