Lange Zeit war umstritten, ob einzelne Eigentumswohnungsbesitzer, die über die Eigentümergesellschaft zu Gemeinschaftszahlungen verpflichtet sind, für Zahlungsausfälle einzelner Mitglieder mit haften müssen. Nun, Mitte Januar 2010, hat der Bundesgerichtshof ein eindeutiges Urteil gefällt: Gläubiger können sich nicht an einzelne Mitglieder wenden, wenn die Gemeinschaft als Gesamtschuldner Zahlungen schuldig bleibt.
Im vorliegenden Fall hatten die Berliner Wasserbetriebe für die Belieferung des Hauses mit Wasser und die Abwasserentsorgung einen Restbetrag von 3.600 Euro von der Eigentümergemeinschaft zu bekommen. Da der Gesamtschuldner nicht zahlte, wandte sich der Wasserversorger an drei Wohnungseigentümer, die für die Gesamtschuld aufkommen sollten. Das war bisher übliche Praxis: Gläubiger, häufig Wasserversorger, pickten sich einzelne Vertragspartner heraus. Diese mussten dann zusehen, wie sie von den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft ihr Geld zurückerhielten.
Der BGH beruft sich in seinem Grundsatzurteil darauf, dass nach neueren Rechtssprechungen und Gesetzesänderungen Wohnungseigentümergemeinschaften eindeutig rechtsfähig sind. Eine gesamtschuldnerische Haftung einzelner Wohnungseigentümer komme seitdem nur noch in Betracht, wenn sie sich „eindeutig auch persönlich verpflichtet haben“. Nimmt die Verwaltung die Interessen der Wohnungseigentümer wahr, ist sie laut BGH-Rechtssprechung auch rechtsfähig. (Az.: VIII ZR 329/08)