Seit 1999 werden Abfindungen immer versteuert. Das führt dazu, dass Gekündigte bis zu 45 Prozent der Abfindung ans Finanzamt abführen müssen. Nun hat der Bundesfinanzhof in einem höchstrichterlichen Urteil entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darauf einigen können, die Abfindung über zwei Jahre in zwei Teilen auszuzahlen -so sinkt der Steuersatz gerade bei weniger Verdienenden beträchtlich.
Im vorliegenden Fall hatte eine Steuerzahlerin aus Baden-Württemberg geklagt. Sie war im Herbst 2000 entlassen worden. Ihr stand laut Sozialplan eine Abfindung von umgerechnet 38.350 Euro zu, die im November ausgezahlt werden sollte. Mit dem Arbeitgeber einigte sich die Gekündigte darauf, die Abfindung in zwei Raten auszuzahlen. Im November zahlte das Unternehmen nur den steuerfreien Anteil von 12.270 Euro – den Rest im Januar 2001.
Das Finanzamt forderte für das Jahr 2000 Steuern plus Zinsen nach mit dem Argument, die Abfindung sei bereits im ersten Jahr in voller Höhe zugeflossen. Denn schon deshalb, weil die Steuerzahlerin die Möglichkeit hatte, den Betrag aufzuspalten, sei belegt, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits über die volle Summe verfügte.
Der BFH schloss sich dieser Auffassung nicht an. Es sei das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, den Zufluss der Abfindung steuerwirksam zu gestalten. Das Urteil von Mitte Januar 2010 (Aktenzeichen IX R 1/09) erlaubt nun allen Gekündigten, steuersparende Gestaltungen ihrer Abfindungen zu realisieren. Betroffenen Arbeitnehmern ist zu empfehlen, sich vor der Auszahlung einer Abfindung steuerlich beraten zu lassen,um zu sehen, ob sich eine Aufspaltung in irehem Fall lohnt.