Es passiert täglich einige Tausend mal. Ohne eigenes Verschulden wird man in einen Autounfall verwickelt und das sorgsam gepflegte Auto ist kaputt. Der herbeigerufene Sachverständige ermittelt den Schaden und oft ist die Reparatur teurer als der Restwert des Fahrzeuges. Da gilt es dann für den Geschädigten aufzupassen, denn der vom Sachverständigen ermittelte Restwert kann oftmals unter dem Wert liegen, welche Versicherungen auf Ihren Restwertbörsen erzielen.
So stritt sich ein Autofahrer mit der Gegnerischen Versicherung, welche von der Entschädigung den Geldbetrag abzog, den ein Bieter für das beschädigte Fahrzeug zu zahlen bereit wart.
Der Geschädigte hatte aber sein Fahrzeug zuvor für den vom Sachverständigen ermittelten Restwert weiterveräußert.
In einem Urteil hat in einem solchen Fall der Bundesgerichtshof am 1. Juni 2010 (Az.: VI ZR 316/09)wie folgt entschieden Ein Geschädigter ist grundsätzlich dazu berechtigt, ein Unfallfahrzeug zu dem von einem Gutachter ermittelten Restwert zu veräußern. Im Rahmen seiner Schadenminderungs-Pflicht kann er im Einzelfall jedoch dazu verpflichtet sein, ein deutlich besseres Angebot des Versicherers des Schädigers anzunehmen.
Bevor Sie also Ihr Auto voreilig verkaufen sollten Sie sich also immer erst die Freigabe der gegnerischen Versicherung einholen, am besten schriftlich.
Beste Grüße aus Bochum
Detlef Schumann
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