Wenn das Weihnachtsfest Familien zusammenführt kommt bei den Älteren oft der Gedanke „ Wer wird mich einmal pflegen“? Das das nicht so ohne weitere Diskussion geregelt wird ist klar und häufig kommt es darüber unter Geschwistern und Eltern zum Streit.
Der Irrglaube das die gesetzliche Pflegeversicherung schon alles regelt ist leider weit verbreitet. Wer sich ein kleines Vermögen zur Konsumfähigkeit im Alter zurückgelegt hat, muss oft auf diese Ersparnisse zurückgreifen, wenn einer der Partner Hilfe im Alltag benötigt.
Wann wird überhaupt Pflegegeld gezahlt?
Sie werden pflegebedürftig, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens (z. B. Waschen oder Nahrungsaufnahme) für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Nach dieser Definition muss die Pflegebedürftigkeit mindestens 6 Monate andauern. Wenn Sie also nach einem Unfall nur vorübergehend ein Pflegefall sind, dann muss die Pflegeversicherung nicht einspringen. Und auch die Formulierung „regelmäßig wiederkehrend“ kann problematisch werden, wie ein Urteil des Bundessozialgerichts (AZ: B3 P 5/00 R) zeigt: In dem Fall wurden einem Mann Leistungen aus der Pflegeversicherung versagt, weil er „nur“ an einigen Tagen in der Woche pflegebedürftig war.
Eine seltene Bluterkrankung führte dazu, dass er schubweise an starken Schwellungen an Kopf, inneren Organen sowie Armen und Beinen litt. „Schubweise“, entscheiden die Bundesrichter jedoch, ist nicht gleich „regelmäßig wiederkehrend“ und versagten die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit.
Die Pflegebedürftigkeit richtet sich auch danach, wie groß der Pflegeaufwand tatsächlich ist. Dafür wurden 3 Pflegestufen eingerichtet, die genau definieren, wie aufwändig die erforderliche Pflege ist.
Für die Anerkennung der Pflegestufe I ist es erforderlich, dass täglich durchschnittlich mindestens 90 Minuten lang Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens 46 Minuten auf mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege entfallen. Zur Grundpflege gehören dabei pflegerische Hilfen aus den Bereichen „Körperpflege, Ernährung und Mobilität“ – nicht dazu gehören ausdrücklich die hauswirtschaftliche Versorgung und Hilfestellung bei der Durchführung ärztlicher Anordnungen.
Die Anerkennung der Pflegestufe II setzt voraus, dass täglich durchschnittlich mindestens drei Stunden lang Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen. Diese grundpflegerische Hilfe muss dabei jeden Tag zu mindestens drei verschiedenen Zeiten nötig sein, außerdem muss mehrmals in der Woche hauswirtschaftliche Hilfe notwendig sein.
Bei der Pflegestufe III muss täglich durchschnittlich mindestens fünf Stunden lang Hilfe geleistet werden, davon müssen mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen und der konkrete Hilfebedarf jederzeit, auch nachts, gegeben sein. Zusätzlich gibt es eine Einstufung als Härtefall, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegebedarf anzunehmen ist – das ist der Fall, wenn 7 Stunden Grundpflege erforderlich sind, wovon 2 in der Nacht liegen.
Was vielen nicht bekannt ist:
Wenn eine künstliche Ernährung oder ein Katheter gelegt sind schwindet die Zeiteinheit erheblich und kann zu einer Herabsetzung in eine niedrigere Pflegestufe führen.
Sprechen Sie daher offen über das Thema und schließen Sie, wenn Vermögenswerte geschützt werden sollen, eine private Pflegeversicherung ab, welche diesen Ausschluss nicht hat. Die Beiträge sind oftmals nicht hoch und können von den Betroffenen gemeinsam aufgebracht werden
Beste Grüße aus Bochum
Detlef Schumann