Am vergangenen Mittwoch entschied der Bundesgerichtshof, „unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat“.
Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann ohne Wissen seiner Frau deren Ebay-Mitgliedskonto dazu genutzt, eine Gastronomieeinrichtung mit einem geschätzten Wert von über €30.000,- anzubieten. Das Angebot wurde einen Tag später von der Ehefrau vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Zu diesem Zeitpunkt lag ein Gebot von €1.000 Euro vor. Der Höchstbietende forderte daraufhin die Herausgabe der Ware oder alternativ eine Schadenersatzzahlung in Höhe von €32.820,-.
Nach Aussage der Beklagten hatte der Ehemann das Angebot ohne ihr Wissen eingestellt. Auch der Umstand, dass die Frau ihre Zugangsdaten zu ihrem Mitgliedskonto nicht sorgfältig aufbewahrt hat, habe nicht automatisch zur Folge, dass sie an das Angebot gebunden sei.
Zwar heißt es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, dass Kontoinhaber grundsätzlich für alle Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, doch bezieht sich dies, so der Bundesgerichtshof, nur auf Erklärungen zwischen eBay und dem Mitglied, und haben „keine unmittelbare Geltung zwischen zwischen Anbieter und dem Bieter“. Aus diesem Grund ist auch in diesem Fall kein Kaufvertrag zustande gekommen.
Der BGH entschied, dass auch bei Internetgeschäften die Regeln des Stellvertreterrechts anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass Erklärungen, wie eben dieses Angebot, die unter fremden Namen abgegeben werden, nur dann für den Namensträger verpflichtend sind, wenn derjenige, der die Erklärung abgibt, entweder eine Vertretungsvollmacht besitzt oder der Namensträger nachträglich die Genehmigung erteilt oder wenn die Grundsätze über Duldungs- und Anscheinsvollmachten greifen.
Urteil vom 11. Mai 2011, Az. VIII ZR 289/09