Gesetzliche Vorgaben für Kleingewerbetreibende im Geschäftsverkehr

Ein Unternehmen, das „nach Art oder Umfang einen in der kaufmännischen Weise eingerichteten Betrieb nicht erfordert“ (§1 Abs. 2 HGB), wird in Deutschland als Kleingewerbe bezeichnet. Da ein Kleingewerbetreibender nicht als Kaufmann, sondern nur als Unternehmer betrachtet wird, sind viele Vorschriften des Handelsgesetzbuches  auf ihn nicht anwendbar. Dennoch hat auch der Kleingewerbetreibende eine Reihe von Vorgaben zu beachten.

Um immer wieder auftretenden Unsicherheiten bei Kleingewerbetreibenden zu begegnen, hat die Industrie- und Handelskammer (IHK) Dresden ein Merkblatt zum Thema herausgegeben.

Darin werden u.a. folgende Themenstellungen behandelt:

  • Wer ist ein Kleingewerbetreibender?
  • Rechtsgrundlagen für Pflichtangaben der Gewerbetreibenden
  • Fehler bei Geschäftsbezeichnung und Geschäftsangaben

Das Merkblatt ist kostenlos auf der Seite der Industrie- und Handelskammer (IHK) Dresden erhältlich.
Zum Download

Quelle: IHK Dresden

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