Wie mittelstanddirekt berichtet, müssen Händler selbst die Kosten für die Hinsendung einer Ware tragen, wenn der Kunden von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) und widerspricht damit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH), der nach deutschem Recht zuvor anders entschieden hatte.
Der BGH war der Auffassung, dass die Kosten der Zusendung dem Verbraucher anzulasten wären. Schließlich trage der Kunde auch die Kosten für Anfahrt, Parkgebühren etc., wenn er in einem Geschäft einkauft. Die Kosten der Hinsendung würden also nicht erst infolge des Widerrufs entstehen.
Doch der EuGH entschied nun – verbindlich auch für deutsche Versandhändler – dass der Händler die Kosten für die Hinsendung im Falles des Widerrufs nicht dem Kunden in Rechnung stellen darf. Zu den Kosten, die der Händler erstatten muss, gehören neben den Versandkosten auch Gebühren für Kreditkarten-Zahlungen und Nachnahmegebühren.
Verbraucher müssen nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung tragen. Die Richter beriefen sich bei dem Urteil auf den Artikel 6 der Fernabsatzrichtlinie. National anders lautende Regeln sind unzulässig.
Quelle: mittelstanddirekt.de