Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Eine der wichtigsten Entscheidungen im Bereich der Unternehmensgründung stellt insbesondere die Wahl der richtigen Unternehmensform dar. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die „GbR“, die auch oft als BGB-Gesellschaft bezeichnet wird, ist dabei die am häufigsten vertretene und beliebteste Unternehmensform, bei der sich mindestens zwei Gesellschafter unter Berücksichtigung festgesetzter Geschäftszwecke vertraglich aneinander binden und zugleich verpflichten.
Die GbR, dessen rechtliche Verankerung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §§ 705) geregelt ist, stellt keine Personengesellschaft dar und gilt daher nicht als eigenständige, juristische Person. Dennoch ist die GbR befugt, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verträge abzuschließen oder gesetzliche Ansprüche anzumelden. Eine GbR zu gründen hat eine Vielzahl von Vorteilen für ihre Gesellschafter.
Eine GbR gründen
Die Gründung einer GbR erfreut sich vor allem aufgrund ihrer einfachen Regelungen im formellen als auch im finanziellen Bereich und dem meist geringen Haftungsrisiko besonderer Beliebtheit bei Unternehmensgründern. Anders als eine GmbH benötigt die GbR kein Mindestkapital. Im Falle von Zahlungsschwierigkeiten hingegen haften die Gesellschafter gleichermaßen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens als Gesamtschuldner. Einlagen der Gesellschafter werden im Gesellschaftervertrag festgehalten.
Eine Eintragung ins Handelsregister ist bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht möglich, da die GbR keine kaufmännische Aktivität ausüben und nicht als Firma im juristischen Sinne auftreten darf.
Der Gesellschaftervertrag
Grundvoraussetzung zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Mindestanzahl von zwei Gesellschaftern, die ein gemeinsames Ziel anstreben und möglichst langfristig verfolgen. Im Gesellschaftervertrag, der sowohl mündlich als auch stillschweigend geschlossen werden kann, werden zentrale Eckpunkte wie Rechte und Pflichten der Gesellschafter in Bezug auf die gemeinsame Unternehmung festgehalten. Musterverträge oder den eigenen Bedürfnissen angepasste Gesellschafterverträge sind sowohl bei einem Steuerberater als auch bei einem Fachanwalt erhältlich. Auch die zuständige Industrie- und Handelskammer kann ebenso wie die Handwerkskammer Empfehlungen aussprechen oder entsprechende Orientierungsvorlagen herausgeben.
Als gewerbetreibender Gesellschafter eines Unternehmens sind Sie darüber hinaus verpflichtet, entsprechende Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Dringlich empfohlen wird hier insbesondere zur schriftlichen Fixierung des Vertrages, um nicht nur im Vorfeld möglichen Missverständnissen vorzubeugen, sondern vor allem auch eine rechtswirksame Grundlage bei Streitigkeiten in der Hand haben zu können. Eine notarielle Beurkundung des Vertrages rundet die Sicherheit für alle Gesellschafter ab.
Pflichten einer GbR
Neben der Gewerbeanmeldung, die jeder Gesellschafter vornehmen muss, ist die Anmeldung der GbR umgehend dem Finanzamt zu melden. In vielen Fällen hingegen erfolgt die Meldung vom Gewerbeamt an das zuständige Finanzamt automatisch. Nach dem Ausfüllen des sogenannten Betriebseröffnungsbogens erhalten Sie in der Regel nach zwei bis vier Wochen die entsprechende Steuernummer.
Handelsrechtliche Buchführungspflichten entfallen bei der GbR, sodass eine einfache Überschussrechnung ausreicht. Der Zusatz „GbR“ muss im Firmennamen der Gesellschaft und gleichermaßen auf allen Geschäftspapieren (vollständige Unternehmensbezeichnung) enthalten sein. Gleiches gilt für Vor- und Familiennamen der Gesellschafter.