Frage: Ich habe bereits eine tragfähige Geschäftsidee, einen ausgearbeiteten Businessplan und die Finanzierung steht ebenfalls. Eigentlich möchte ich jetzt mit meiner Selbstständigkeit loslegen, trotzdem habe ich noch einige Fragen, bevor ich richtig einsteige: Welche Formalitäten muss ich eigentlich beachten?
Antwort: Spätestens ein halbes Jahr nach der Gründung muss ein neuer Betrieb beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet
werden. Allerdings gibt es auch Branchen, wie die Gastronomie, da brauchen Sie bereits vor der Eröffnung eine Genehmigung. Bei der Industrie- und Handelskammer können Sie sich umfassend darüber informieren, welche Formalitäten vor dem Start des Unternehmens noch vorgeschrieben sind. Außerdem müssen Sie für ihre Firma die richtige Rechtsform wählen.
Das gilt vor allen Dingen besonders dann, wenn Sie mit mehreren Menschen gemeinsam ein Unternehmen gründen wollen. Am häufigsten wird in diesem Fall die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gewählt, bei der kein Mindestkapital vorgeschrieben ist und es nur relativ wenige Bestimmungen gibt. Entscheiden Sie sich für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), dann stehen bei einer Unternehmensinsolvenz lediglich 25.000 Euro auf dem Spiel und nicht ihr gesamtes Vermögen. Weiterhin gibt es seit kurzem die Möglichkeit einer Unternehmergesellschaft (UG).
Frage: Was ist eine Unternehmergesellschaft?
Eine Unternehmergesellschaft (UG) ist wie eine Mini GmbH. Das heißt, es ist eine Kapitalgesellschaft, welche lediglich mit dem eingesetzten Kapital haftet. Das heißt, die einzelnen Gesellschafter werden nicht ihr gesamtes Vermögen los, wenn diese wider allen Erwartens doch insolvent wird. Jedes Jahr wird eine Rücklage gebildet, denn der Gesetzgeber sagt, dass ein Viertel des Gewinns jährlich im Unternehmen zu bleiben hat. Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft kann bereits gegründet werden, wenn nur ein einziger Euro als Stammkapital eingezahlt wurde. Somit kann man die UG wie eine Mini-GmbH ansehen. Die Grundlage dafür wurde geschaffen, um die Gründung eines Unternehmens deutlich leichter zu machen. Denn in vielen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gibt es an die Formalitäten einer solchen Gründung viel geringere Anforderungen, wie zum Beispiel bei der englischen Limited.
Frage: Was ist eine GmbH?
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die Gesellschafter, wie der Name schon sagt, in ihrer Haftung beschränkt. Das heißt, sie brauchen im Fall einer Insolvenz lediglich mit der festgelegten Stammeinlage von 25.000 Euro zu haften und das Privatvermögen bleibt verschont. In diesem Punkt ist die GmbH Gründung wie eine UG, deswegen wird die UG auch als Variante der GmbH angesehen. Die Geschäftsführer, welche der Weisung der Gesellschafter unterstehen, sind die Vertreter der GmbH.
Frage: Was unterscheidet diese beiden Varianten?
Die GmbH mit 25.000 Euro Mindeststammkapital ist eine seit langem bewährte Rechtsform. Die UG ist es im Prinzip die gleiche Rechtsform, aber ohne dieses Mindeststammkapital. Dadurch wird die Gründung eines Unternehmens erheblich leichter. Wer also ein Unternehmen gründen möchte, aber zu wenig Stammkapital besitzt – wie das bei Dienstleistungsunternehmen der Fall sein kann, steigt mit der UG ein. Diese Mini-GmbH, wie die UG auch genannt wird, darf ihren Gewinn aber nicht in voller Höhe ausschütten. So soll nach und nach das Mindeststammkapital wie bei einer ganz normalen GmbH angespart werden.
Die Gesellschafter bestimmen hierbei ganz individuell nach ihren finanziellen Möglichkeiten über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen, wobei mindestens ein Euro für jeden Geschäftsanteil ausreichend ist. Auch die sogenannte „verdeckte Sacheinlage“ ist jetzt klarer gesetzlich geregelt. Diese liegt nämlich dann vor, wenn statt einer formell geleisteten Bareinlage ein Sachwert, wie zum Beispiel ein Auto, in die Gesellschaft eingebracht wird. Früher musste der Gesellschafter, der ein Auto als Bareinlage anrechnen lassen wollte, diese Einlage im Prinzip häufig doppelt leisten, neben dem Auto auch das Bargeld. Jetzt sieht das Gesetz vor, dass dieser geleistete Sachwert mit der Bareinlage des Gesellschafters verrechnet wird.