Facebook Fanpage: Betriebsrat hat eventuell Mitbestimmungsrecht

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die Mitglieder der Belegschaft eines Unternehmens zu schützen, ihre Interessen zu vertreten und zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu vermitteln. Das kann auch relevant werden, wenn das Unternehmen eine Facebook-Fanpage pflegt. Was zum Beispiel passiert, wenn Fans und Besucher der Fanpage einzelne Mitarbeiter kritisieren? Muss da der Betriebsrat nicht einschreiten und die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer schützen? Das Bundesarbeitsgericht sagt „Ja“. Eine  Facebook-Fanpage kann teilweise der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (BAG 1 ABR 7/15).

analysis-1010888_640Im vorliegenden Fall ging es um die Facebook-Fanpage eines Blutspendedienst-Konzerns. Besuchern der Seite war es möglich, eigene Besucherbeiträge zu veröffentlichen. Da die Mitarbeiter bei der Blutentnahme mit Namensschildern erkennbar sind, konnten die Blutspender auf der Fanpage personenbezogene Beiträge und Kommentare zu einzelnen Mitarbeitern veröffentlichen. Auch konnten Bewertungen zum Unternehmen bei Facebook abgegeben werden. Selbst wenn keine Namen genannt wurden, war es nach Ansicht des Betriebsrats möglich, anhand der Orts- und Zeitangaben Rückschlüsse auf den jeweiligen Beschäftigten zu ziehen.

Der Konzernbetriebsrat argumentierte, dass Facebook als technische Überwachungseinrichtung vom Arbeitgeber betrachtet werden muss, da Besucherbeiträge und Bewertungen die Leistungen und das Verhalten der Arbeitnehmer beurteilen können. Allein die Existenz einer öffentlich sichtbaren Facebook-Fanpage mit der Möglichkeit, dass Spender und andere Besucher ihre Erfahrungen mitteilen können, erzeuge Überwachungsdruck bei den Beschäftigten. Somit entschied das Bundesarbeitsgericht, dass sehr wohl ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht, wenn ein Arbeitgeber eine Web-Seite unterhält, die die unmittelbare Veröffentlichung von Besucher-Posts und Beiträgen im Social Web ermöglicht.

Es ist meines Erachtens verständlich aus Sicht der Arbeitnehmer, dass sie sich vor öffentlicher Kritik schützen wollen und dass sie darauf verweisen, dass eine solche öffentliche Teilhabe der Kunden, Besucher, Patienten, Spender, Klienten etc. einen Überwachungsdruck auslöst. Wir hatten ja schon viele Fälle von Lehrern, Ärzten und anderen Anbietern, die sich gegen negative Bewertungen im Web gewehrt haben – und das mit zunehmendem Erfolg.

Ich denke, dass es noch einige Zeit dauern wird, bis wir demokratische und persönlichkeitsschützende Regeln und Gesetze entwickelt haben, die auf den „digitalen Planeten“ zugeschnitten sind. Doch ob dieses Urteil etwas nützt, erscheint mir fraglich. Auch auf unternehmensfremden Seiten, bei „Google My Business“ oder in Bewertungsportalen können negative Bewertungen auftauchen, die der Arbeitgeber lesen kann.  Und bei Facebook gibt es unzählige automatisch angelegte Facebook-Fanpages (Facebook-Orte) – auch da kann bewertet, geschrieben, kommentiert werden.

Ob es da die richtige Haltung des Betriebsrats ist, einen eigenen Unternehmens-Auftritt zu verhindern, bleibt fraglich. Schlimmstenfalls kann das sogar nach hinten losgehen, wenn Spender über „Facebook-Orte“ unabhängig aktiv werden – oder sogar eine öffentliche Facebook-Gruppe anlegen, um sich zu beschweren über die Unterdrückung der Meinungsfreiheit.

Auf jeden Fall sollten Unternehmen frühzeitig den Betriebsrat mit einbeziehen, wenn sie Social Media einführen. Damit es nicht zu solchen Auseinandersetzungen und Urteilen kommen muss, die meiner Meinung nach wenig hilfreich sind für alle Beteiligten.

Quelle: anwalt.de

 

 

 

Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

steadynews.de

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