Folgen von „Scheinselbstständigkeit“: Vom Bundestag lernen

Süddeutsche vom 7.10.14. Der Bundestag soll rund 2,4 Millionen Euro Sozialversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung nachzahlen, da anscheinend jahrelang Honorarkräfte in Scheinselbstständigekeit beschäftigt wurden. Wenn selbst dem Bundestag vorgeworfen wird, Auftraggeber von „scheinbar Selbstständigen“ gewesen zu sein, was sollten Selbstständige und Auftraggeber unbedingt beachten, um nicht in diese Falle zu geraten? Und was sind die Folgen, wenn Scheinselbstständigkeit vorliegt?

Bundestag - Quelle pixabay_clareich

Bundestag – Quelle pixabay_clareich

Scheinselbstständigkeit bezeichnet freie Tätigkeiten, die Arbeitnehmer-Aufgaben angeglichen sind. Man arbeitet also wie ein Arbeitnehmer, wird jedoch mit einem Honorar vergütet wie ein Selbstständiger. Die Faustregel besagt, dass Scheinselbstständigkeit angenommen werden kann, wenn mehr als 80 Prozent des Umsatzes von einem einzigen Auftraggeber stammen.

Ebenfalls wichtig für die Abgrenzung gegenüber wirklich selbstständiger Tätigkeit sind Aufgabeninhalte, wo, wann und wie weisungsgebunden die Leistungen erbracht werden. Wenn etwa der Selbstständige ganz oder überwiegend den Weisungen des Auftraggebers folgen muss, wenn ausschließlich die Arbeitsmittel des Auftraggebers benutzt werden und wenn die Tätigkeiten auf Dauer angelegt sind, liegt der Verdacht auf Scheinselbstständigkeit nahe.

Falls im Rahmen einer Betriebsprüfung die Beschäftigung von Scheinselbstständigen festgestellt wird, müssen alle Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) für die vergangenen Jahre – bei Vorsatz bis zu 30 Jahre (!) – nachgezahlt werden.

Des Weiteren entstehen auch arbeitsrechtliche, steuerrechtliche, gewerberechtliche und womöglich strafrechtliche Konsequenzen. Es kann passieren, dass der Scheinselbstständige seinen Arbeitnehmerstatus einklagen kann.

Während bei der Beschäftigung Scheinselbstständiger der Auftraggeber ein hohes Risiko der kompletten Sozialversicherungspflicht eingeht, richtet sich der Vorwurf eines „arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen“ gegen denselben. Das heißt, ein Selbstständiger ist dann rentenversicherungspflichtig, wenn er selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und im Wesentlichen nur für einen einzigen Auftraggeber tätig ist.

In den ersten drei Jahren nach Gründung besteht die Möglichkeit, sich von dieser Pflicht befreien zu lassen.  Doch diese Befreiung muss innerhalb von drei Monaten schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.

Selbstständige geringfügig Beschäftigte bis zu 450 Euro monatlich sind grundsätzlich nicht betroffen. Alle anderen „arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen“ jedoch müssen mit ca 500 Euro monatlich an Beiträgen zur Gesetzlichen Rentenversicherung rechnen.

Der Bundestag ist nicht mit der Einschätzung, er hätte vier Jahre lang 43 Besucherführer als Scheinselbstständige beschäftigt, einverstanden. Wie ein Sprecher ankündigte, will man gegen den Bescheid der Rentenversicherung Widerspruch einlegen.

8-seitiges Infoblatt zur Scheinselbstständigkeit und zum Thema arbeitnehmerähnliche Selbstständige bei der IHK Berlin hier als pdf zum Download

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