Wenn man Geschätspartner aus geschäftlichen Gründen zum Essen einlädt, können die Aufwendungen zu 70 Prozent als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dafür ist ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg erforderlich. Und Achtung: als Anlass reichen die Bezeichnungen „Geschäftsessen“, „Infogespräch“ oder „Hintergrundmeeting“ auf keinen Fall aus, um vom Finanzamt anerkannt zu werden.
Die Bewirtungsrechnung muss maschinell erstellt sein – geben Sie schon vor der Bezahlung an, dass Sie einen Bewirtungsbeleg wünschen
Bis zu 150 Euro Rechnungsbetrag (inkl. Umsatzsteuer) zählen zu den Kleinstbetragsrechnungen, hier sind die Regelungen weniger streng als bei Rechnungen über 150 Euro
Kleinstbetragsrechnungen
- Vollständiger Name und vollständige Adresse des Gastwirts
- Rechnungsdatum
- Aufschlüsselung der einzelnen Speisen und Getränke mit Angabe der Preise
- Bruttobetrag und Steuersatz
- Nennung aller Teilnehmer (auch der Steuerpflichtige selbst) auf gesondertem Blatt oder erweitertem Beleg (vollständige Anschrift der Teilnehmer ist nicht notwendig)
- Genaue Bezeichnung des Anlasses: Die Angaben müssen den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen
- Unterschrift
Bewirtungsrechnungen über 150 Euro enthalten zusätzlich
- Rechnungsempfänger (ist von der Gaststätte einzutragen)
- Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Gastwirts
- fortlaufende Rechnungsnummer
- Rechnungs- und Leistungsdatum
- Nettobetrag, Steuersatz, Umsatzsteuerbetrag
Hilfreich wäre bei solchen Ausführung ja immer, wenn auch der entsprechende Hintergrund angesprochen würde. (Wo hat der Schreiber seine Weisheit her? Gesetze, Durchführungsverordnungen, Richtlinien, Anwendungserlasse … etc pp). Solche reinen Ausführungen ohne Bezug sind für den Laien wenig hilfreich.