Gewerbe oder Freiberufler? Was Existenzgründer beachten sollten

Ursprünglich wurde zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern unterschieden, da Gewerbe die Gemeinden stärker belasten: mit Müll, Anlieferungen, Lärm, Infrastruktur. Freiberufler hingegen, wie Ärzte, Steuerberater und Anwälte, belasteten Gemeinden weniger und müssen darum bis heute keine Gewerbesteuer entrichten.

Existengründer können sich als Freiberufler selbständig machen, wenn sie einen der Katalogberufe gem. § 18 EStG bzw. § 1 PartGG ausüben, also entweder in juristischen Berufen, Heilberufen, wirtschaftswissenschaftlichen, publizistischen, kreativen, naturwissenschaftlichen oder pädagogischen Katalogberufen selbständig tätig sind.

Als Freiberufler darf man auf keinen Fall gewerblich tätig sein, man darf nichts verkaufen und keinen Handel betreiben. Zwar kann ein und derselbe Mensch sowohl Freiberufler sein als auch Gewerbetreibender, doch müssen beide Tätigkeiten streng voneinander getrennt werden: Briefpapier, Werbematerial, Internetaufritt, Kontoverbindung – kurz sämtliche Außendarstellungen müssen zweimal vorhanden – und deutlich formuliert sein.

Das kann haarig werden und böse Überraschungen nach sich ziehen, denn das Finanzamt schaut gerne bei Freiberuflern im Internet nach, ob es da Inhalte gibt, die auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lassen. Ist dies der Fall, droht eine Betriebsprüfung, der Freiberuflerstatus kann gestrichen werden – hohe Steuernachzahlungen können die Konsequenz sein.

Es lohnt sich steuerlich und verwaltungstechnisch auf jeden Fall, Freiberufler zu sein, darum sollten sich Gründer vor einer unbedachten Gewerbeanmeldung mit ihrem Steuerberater diesbezüglich beraten.

Vorteile des Freiberuflers

  • Freiberufler zahlen grundsätzlich keine Gewerbesteuer
  • Kosten für den Gewerbeschein entfallen
  • unabhängig vom Umsatz ist keine Eintragung ins Handelsregister verpflichtend
  • es ist keine doppelte Buchführung erforderlich und keine Bilanzierung
  • die IST-Besteuerung kann immer angewendet werden
  • es werden keine Kammerbeiträge für IHK oder Handwerkskammer erhoben
  • bei kreativen Berufen ist die Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK) möglich, was sehr preiswert ist

Es spricht also wirklich Einiges dafür, den Freiberufler-Status zu wählen, wenn dies möglich ist. Der Antrag wird direkt beim Finanzamt gestellt, und zwar über den amtlichen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“.

Das Finanzamt prüft anhand der Überschussrechnungen, Belege und Steuererklärungen und anhand der Außendarstellung, ob es sich wirklich um eine reine freiberufliche Tätigkeit handelt. Wenn Zweifel aufkommen, wird früher oder später eine Betriebsprüfung durchgeführt.

Schon geringe gewerbliche Anteile können den Freiberufler-Status gefährden! Wenn etwa die Designerin ihre Dienstleistung inklusive Auslieferung der Werbemittel anbietet, geht das Finanzamt davon aus, dass bei der Kooperation mit der Druckerei Handel betrieben wurde.

Auch der freiberufliche Webdesigner darf nicht als Webmaster auftreten – denn das wäre keiner der amtlich vorgeschriebenen Katalogberufe. Finanzbeamte googlen gern die Namen der selbständigen Steuerzahler – anhand der Einträge (auch in Foren und sozialen Netzwerken) können sie gewerbliche Anteile identifizieren.

Akademie.de hat eine Beispielrechnung aufgestellt, um deutlich zu machen, ab welcher Gewinngrenze wieviel Gewerbesteuern fällig werden:

Bei einem Gewinn von bis zu 24.500 Euro im Jahr müssen grundsätzlich keine Gewerbesteuern gezahlt werden. Bis zu einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 380% wird die bezahlte Gewerbesteuer voll auf die Einkommensteuer angerechnet.

Bei einem Jahresgewinn von 50.000 Euro ergibt sich nach Abzug des Freibetrages ein Gewerbeertrag von 25.500 Euro Beim aktuellen Gewerbesteuersatz von 3,5% errechnet sich daraus ein „Gewerbesteuermessbetrag“ von 890 Euro. Bei einem Hebesatz von 410% für die Gewerbesteuer (Beispiel Berlin) führt dieser Gewerbesteuermessbetrag zu einer Belastung von 3.649 Euro. Davon werden sofort wieder 3.382 Euro als Einkommensteuer abgezogen. Es bleiben an jährlich zu zahlender Gewerbesteuer: 267 Euro.

Hinzukommt die Zwangsmitgliedschaft in der IHK, deren Beiträge ebenfalls vom Gewinn des Unternehmens abhängig sind. Die Beispielrechnug zeigt, dass Gewerbesteuer keine furchteinflößende Größe sind, sie stellen keinen riesigen Posten da.

Quelle: akademie.de

Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

steadynews.de

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