Viele Existenzgründer gründen mit dem Gründungszuschuss. Dieser wird bewilligt, wenn man mindestens einen Tag arbeitslos ist – und noch mindestens 90 Tage Restanspruch auf ALG I vorweisen kann. Doch Vorsicht ist geboten: wer auch nur kurz und vorübergehend eine sozialversicherungspflichtige Stelle annimmt, verliert den Anspruch auf die neunmonatige Förderung komplett.
Der Gründungszuschuss erleichtert den Start, da die schwierige Startup-Phase mit einer monatlichen Unterstützung zum Lebensunterhalt abgefedert wird – und das neun Monate lang. Weitere sechs Monate können von der BA noch 300 Euro pro Monat bewilligt werden, wenn das Geschäft erfolgsversprechend verläuft.
Außerdem erhält jeder Gründer, der aus der Arbeitslosigkeit gründet, den Anspruch auf ein Coaching der KfW, das zu 90 Prozent gefördert wird.
Das alles wird hinfällig, wenn der Gründer während der Förderung eine sozialversicherungspflichtige Stelle annimmt – auch wenn diese nur vorübergehend und zeitlich befristet ist. So entschied am 26. Juni 2009 das Landessozialgericht Baden-Württemberg, wie mediafon berichtet.
Eine selbständige Psychologin hatte geklagt, da sie nach einer Anstellungs-Unterbrechung den zuvor bewilligten Gründungszuschuss wieder aufleben lassen wollte. Doch das Gericht entschied, dass die Arbeitsagentur zu Recht die Förderung komplett gestrichen hätte. Nun kann die Psychologin frühestens in zwei Jahren erneut einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen.
Die Psychologin hatte die geförderte Selbständigkeit für ein halbes Jahr unterbrochen. Das hatte sie der Agentur für Arbeit vor Antritt der Stellung gemeldet. Nun wollte sie die Förderung wieder aufleben lassen. Doch das LSG wertet die Auflebung der Selbständigkeit als Neuaufnahme der selbständigen Tätigkeit.
In dem Urteil führte das LSG aus, dass „bei einer freiwilligen und selbstbestimmten Aufgabe der selbständigen Tätigkeit wegen einer beruflichen Neuorientierung“ keine besonderen Gründe vorliegen, die eine Wiederaufnahme des unterbrochenen Gründungszuschusses rechtfertigen könnten. (AZ: L 8 AL 6014/08)