Gründungszuschuss wird nicht wegen Nebeneinkünften gekürzt

Viele Arbeitslose haben neben dem Bezug von ALG I ein Nebeneinkommen. Die Einkünfte aus diesem Nebenjob werden mit dem Arbeitslosengeld verrechnet. 165 Euro dürfen hinzuverdient werden – alles Weitere wird angerechnet. Doch was passiert, wenn man sich mit diesem gekürzten Arbeitslosengeld selbstständig macht und Gründungszuschuss beantragt? Das  Bundessozialgericht Kassel hat entschieden: der volle ALG I-Anspruch ist dem Gründungszuschuss zu Grunde zu legen (BSG, Az.: B 11 AL 12/10 R).

In dem konkreten Fall hatte der Kläger ein um fünf Euro gekürztes Arbeitslosengeld bezogen, weil er kurzzeitig Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung erzielte. Als er sich selbständig machte, gab er die Nebentätigkeit auf und beantragte den Gründungszuschuss.

Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte zwar die Förderung, kürzte jedoch den Gründungszuschuss um die besagten 5 Euro monatlich. Der Mann klagte dagegen.

Vor dem BSG hatte der Kläger Erfolg: Der Gründungszuschuss dient als Anreiz, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Das wegfallende Arbeitslosengeld soll durch die Förderung kompensiert werden. Dem Kläger standen mit dem Beginn seiner Selbständigkeit keine Nebeneinkünfte mehr zur Verfügung. Eine Bemessung der BA mit dem gekürzten Arbeitslosengeld würde dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen.

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