Detlef Schumann: Bei Haftpflichtschäden kann es ratsamer sein, zunächst die Versicherung des Geschädigten in Anspruch zu nehmen.
Häufig erlebe ich, dass versicherte Mieter Schäden, die sie in ihrer gemieteten Wohnung verursacht haben, zu ihrer Haftpflichtversicherung melden. Auch bei Bekannten- oder Verwandtenbesuchen kommt es häufiger vor, dass einmal etwas durch Besucher beschädigt wird.
Dann versteht der Geschädigte häufig nicht, warum es für ihn sinnvoller ist, den Schaden seiner Hausrat- oder Gebäudeversicherung zu melden.
Die Erklärung ist ganz einfach: Die Haftpflichtversicherung ersetzt generell nur den Zeitwert am Tag des Schadens, da der Geschädigte nach deutschen Recht (BGB §823) nicht besser als vor dem Schaden gestellt werden kann.
Die Hausrat- oder Gebäudeversicherung erstattet immer den Neuwert, wenn sie auf dem neusten Stand der Bedingungen ist. Der Versicherer holt sich später den Zeitwertanteil von der Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers zurück.
Bei verursachten Schäden durch Feuer und Leitungswasser sollte also immer auch der Hausrat- oder Gebäudeversicherer des Geschädigten sofort informiert werden, damit dieser ebenfalls eine Schadenbegutachtung vornehmen kann.
Wer jetzt in den Jahresurlaub fährt sollte darauf achten, dass sein Hausrat- und Haftpflichtversicherungsschutz weltweit gilt und in der Haftpflichtversicherung auch Schäden an beweglichen gemieteten Sachen mitversichert sind.
Beste Grüße aus Bochum
Detlef Schumann