„Gratis“, „kostenlos“, „unverbindlich“ – ob Ahnenforschung oder Kochrezept, ob Abnehmtipps oder Kinderspiele, überall im Internet gibt es Webseiten, die den Internetuser den Eindruck vermitteln, sie wären tatsächlich ein kostenloses Angebot. Das dicke Ende kommt aber spätestens mit der Rechnung in der Post, denn bei der Registrierung für das vermeintlich kostenlose Angebot geht man in Wirklichkeit ein teures Abonnement ein. Diese Praktik möchte das Bundesjustizministerium jetzt mit einer sogenannten Buttonlösung bekämpfen, die künftig auch für die Anbieter von Onlineshops gelten soll.
Verbraucher sollen hiernach durch einen hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis auf der Internetseite über den Gesamtpreis einer Ware oder Dienstleistung informiert werden. Zusätzlich sollen Unternehmen den Bestellvorgang so gestalten, dass Verbraucher ihre Bestellung erst aufgeben können, nachdem sie die Kenntnisnahme der Preisangabe bestätigt haben. Händler, die ihre Internetseiten nicht rechtzeitig anpassen, begehen künftig danach einen Wettbewerbsverstoß. Dieser wird mit Kosten von 800 bis 2.000 Euro abgemahnt werden können.
Dr. Christian Groß, Rechtsexperte beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hält den Gesetzesvorschlag für überflüssig: „Der Gesetzentwurf läuft darauf hinaus, dass eine ganze Branche für das rechtswidrige Handeln einiger weniger „schwarzer Schafe“ zahlen soll. Gleichzeitig verkompliziert die vorgeschlagene Buttonlösung das bereits heute kaum überschaubare Internetrecht um eine weitere Regelung.“ Zudem seien Verträge, die mit einer „kostenlosen“ Dienstleistung werben und die sich am Ende doch als Abonnement herausstellen würden schon nach geltendem Recht unwirksam oder können angefochten werden. „Außerdem sind solche Handlungen als Betrug strafbar und können auch mit den Mitteln des Wettbewerbs- und Gewerberechts unterbunden werden“, so Christian Groß.