Im September 2016 ging ein Beschluss des Europäischen Gerichtshof (EuGH) durch die Medien, der Böses erahnen ließ: Zwar haften private Internetuser nicht dafür, wenn sie auf Seiten verlinken, die urheberrechtsgeschütztes Material rechtswidrig verwenden – doch kommerzielle Anbieter können für solche Verlinkungen abgemahnt werden, auch wenn sie nicht wissen, dass die verlinkte Seite einen Urheberrechtsverstoß enthält. Nun hat das Landgericht Hamburg Mitte November 2016 ein Urteil gefällt, das die schlimmsten Befürchtungen bestätigt: Wenn ein Hyperlink mit Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist, wird vom Ausführenden erwartet, dass er sich zuvor erkundigt, ob es sich um eine Seite mit „geschütztem Werk“ handelt.
Jede Person, die zu Erwerbszwecken einen Hyperlink zu einem unbefugt veröffentlichten Werk setzt, kann vom Rechtsinhaber (z.B. dem Fotografen) ebenso rechtlich angegangen werden wie der eigentliche Urheberrechtsvertoßende. Auf deutsch: Sobald ich mich im Internet mit irgendeiner Gewinnerzielungsabsicht bewege, hafte ich für externe Links in meinen Aktivitäten, wenn diese abmahnfähig sind. Ob ich darüber Bescheid wusste oder nicht, ist unerheblich. Ob ich direkt oder indirekt (Marketing, Reputation, Affiliate-Provisionen…) Gewinnerzielungsabsichten habe, ist ebenfalls unerheblich. Was bedeutet das für Blogger und alle weiteren Publisher? (Hier das Urteil vom LG Hamburg als pdf)
Im konkreten Fall ging es um einen Websitebetreiber, der im Eigenverlag erstelltes Lehrmaterial anbietet (also mit seiner Internetseite eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt). Von dieser Website aus hatte der Websitebetreiber auf eine Seite mit einem Bild verlinkt, welches zwar aus der Wikimedia stammt und unter CC-Lizenz steht (also eigentlich frei verwendet werden darf), doch verändert worden war. Damit wurde ein Urheberrechtsverstoß begangen. Außerdem wurde der Urheber nicht benannt, was auch gegen die CC-Lizenz verstößt.
Ob unser Websitebetreiber ahnen konnte, dass diese Urheberrechtsverletzung vorgenommen wurde, ist dem Gericht nach unerheblich. Ebenfalls spielt keine Rolle, ob mit der konkreten Verlinkung eine direkte Gewinnerzielungsabsicht verbunden war. Da die Website von einem Gewerbetreibenden (hätte auch Freiberufller sein können) betrieben wird, und als solche prinzipiell für eine Gewinnerzielung taugen könnte, ist die indirekte Urheberrechtsverletzung gegeben – war die Abmahnung von dem betroffenen Fotografen rechtmäßig. Der Streitwert wurde vom Gericht auf 6.000 Euro festgesetzt, was bei einer Abmahnung etwa 500 Euro Abmahnungsgebühr bedeuten wurde. Da der Fall vor Gericht ging, muss der Antragsgegner schätzungsweise mindestens 2.500 Euro zahlen für Gerichtskosten und Anwalt. Quelle: netzpolitik vom 8.12.16
Nun die gute Nachricht
Das LG Hamburg bezog sich in der Urteilsbegründung immer wieder auf den Beschluss des EuGH. Darin heißt es auch, dass nur dann eine Verlinkung zu einem Bild ein Rechtsverstoß sein kann, wenn dieses Bild nirgendwo anders legal im Web zu finden ist. Man muss also nicht nachprüfen, ob Stockfotos auf anderen Websites ordungsgemäß bezahlt und eingesetzt wurden. Es geht ausschließlich im urheberrechtlich geschützten Content, der bisher noch nirgendwo im Web legal zu finden ist.
RA Christian Solmecke erklärt die Konsequenzen des Urteils im Video
Der bekannte Rechtsanwalt und YouTuber Christian Solmecke hat ein schönes Video erstellt zu dem Urteil – und zu den Konsequenzen für Unternehmen, Freiberufler, Gewerbetreibende. Auch Facebook-Fanpage-Betreiber können abgemahnt werden, wenn sie die falschen Links setzen zu externen Seiten – und klar ist auch noch nicht, ob es nur um den konkreten Link geht – oder um alle Unterseiten einer Domain. Dann würden auch Links zu großen Online-Zeitungen sehr riskant werden, weil man beim besten Willen nicht recherchieren kann, ob sich auf einer der tausenden von Artikel-Seiten ein Bild befindet, auf das die Urheberrechts-Neuer Personenkreis-Rechtswidrigkeit zutrifft. Seufz, aber auch das werden wir überleben….