Ein selbstständiger Softwareentwickler und Datenbankverwalter ist ein Gewerbetreibender. So entschied das Niedersächsische OVG.
Der Kläger war ein Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH), der selbständig mit „Softwareentwicklung (Schwerpunkt Internet), Datenbanken und Multimedia“ beschäftigt ist. Als er seinen Betriebssitz innerörtlich ummeldete wurde er aufgefordert, seine Tätigkeit als Gewerbe umzumelden. Dagegen legte der Informatiker Klage ein, er machte geltend, dass er kein Gewerbe sondern eine freiberufliche Tätigkeit betreibe. Er entwickle konkret-individuell zugeschnittene Software für wechselnde Auftraggeber. Diese Softwareoptimierung sei eine „ingenieurvergleichbare“ Tätigkeit, die auch einkommensteuerrechtlich als freiberuflich anerkannt sei.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Das Oberverwaltungsgericht hat nun die Berufung zurückgewiesen – die Einordnung der Tätigkeit als Gewerbe wurde vom OVG bestätigt. Die Begründung: Zwar trifft es zu, dass der Gewerbebegriff, der in der Gewerbeordnung nicht definiert ist, nicht erfüllt ist, wenn der Kläger einen sogenannten Freien Beruf ausübt. Allerdings liegen die dafür – in der Gewerbeordnung ebenfalls nicht aufgeführten – Voraussetzungen jedoch überwiegend nicht vor. So fehle es an einer hinreichenden Eigenverantwortlichkeit, desweiteren an fachlicher Unabhängigkeit und einem Gemeinwohlbezug; zudem sei auch für die Tätigkeit des Klägers objektiv kein Hochschulabschluss erforderlich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Einkünfte des Klägers als freiberufliche Tätigkeit besteuert werden.
Der Senat hat damit an seiner Rechtsprechung festgehalten, die er grundlegend in seinem Urteil vom 29.8.2007, 7 LC 125/06, zur Einordnung der Tätigkeit der Berufsbetreuer entwickelt hat. Eine Revision gegen sein Urteil hat der Senat nicht zugelassen.
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgerichts, Urteil v. 16.5.2012, 7 LC 15/10