Räumpflichten bei Schnee und Eis für Mieter und Gebäudeeigentümer

Versicherungsexperte Detelf Schumann: Der Winter hat Deutschland fest im Griff. Das bedeutet für viele Menschen eine kürzere Nacht, weil nicht nur der Weg zur Arbeit eingeplant werden muss, sondern die Gehwege vor dem Haus freigeräumt werden müssen. Grundsätzlich liegt diese Pflicht bei den Gemeinden und Kommunen. In den Gemeindesatzungen werden diese Pflichten jedoch meist auf die Gebäudeeigentümer übertragen, weiß der Versicherungskaufmann Detlef Schumann aus Bochum zu berichten.

Der Vermieter kann im Mietvertrag diese Pflichten auf seine Mieter übertragen. Existiert diese Klausel im Mietvertrag nicht, muss der Mieter nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Az.: 16 U 123/87) nicht fegen. Ist er jedoch verpflichtet, entbinden ihn selbst Berufstätigkeit, Krankheit oder Urlaub nicht davon. Notfalls muss er einen Vertreter finden.

Freizuhalten ist nach einer Entscheidung des OLG Nürnberg (Az.: 6 U 2402/00) der Eingangsbereich und der komplette Fußweg vor dem Haus. Dort ist ein 1 bis 1,20 Meter breiter Streifen frei zu halten gerade so groß, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeikommen. Zu Parkplätzen und Mülltonnen reicht nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Az.: 23 U 195/00) ein ca. 60 bis 70cm breiter Streifen aus.

Die Räumpflicht besteht während der allgemeinen Verkehrszeiten. Diese wurden in einem Urteil des Brandenburgischen OLG (Az.: 5 U 86/06)  zwischen 7.00  Uhr morgens und ca. 20.00 Uhr festgelegt. Sollte Glatteisbildung absehbar sein, muss vorsorglich auch für die Nacht gestreut werden.

Vor Geschäften mit Kundenverkehr und Kinos sowie Restaurants muss schon im Interesse der Besucher länger geräumt werden(BGH Az.: VI ZR 125/83). Kommt es dennoch zu einem Sturz wird immer ein Mitverschulden des Gestürzten geprüft.

Auch Hauseigentümer, welche die Streupflicht auf ihre Mieter übertragen haben, sind verpflichtet zu überprüfen ob der Mieter seinen Streu- und Räumpflichten nachgekommen ist. Eine Gebäudehaftpflichtversicherung  oder Privathaftpflichtversicherung wird in den meisten Fällen für eine Schadenersatzforderung eintreten, da selbst grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist. Sollten allerdings häufiger Versicherungsfälle eintreten, wird der Versicherer prüfen, ob nicht doch eine Art Mitverschulden des Versicherungsnehmers vorliegt, zumindest aber die Vertragsbeendigung in Betracht ziehen.

Beste Grüße aus Bochum
Detlef Schumann

Seit über zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Manager/Innen. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

steadynews.de

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